Elternunterhalt: Kontaktabbruch ist keine schwere Verfehlung

Familie und Ehescheidung
13.02.2014479 Mal gelesen
Eine schwere Verfehlung kann zu einer Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt führen. Der bloße Kontaktabbruch reicht dazu aber nicht aus, wie der BGH nun festgestellt hat.

Nicht nur Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, sondern auch umgekehrt. Haben die Eltern im Alter nicht die finanziellen Mittel, für sich selbst zu sorgen, können die Kinder regelmäßig zur Kasse gebeten werden. Sind die Eltern oder ein Elternteil also zum Beispiel in einem Heim untergebracht, können die Pflege-und Heimkosten aber nicht selbst aufbringen, unterstützt sie dabei zwar zunächst das Sozialamt. Dieses kann dann aber die Kinder, je nach deren Einkommensverhältnissen, in Anspruch nehmen. Der Anspruch der Eltern gegen die Kinder auf Zahlung von Unterhalt geht dann nämlich auf den Staat über.

Der Bundesgerichtshof musste sich nun mit der Frage befassen, ob dies auch gilt, wenn zwischen Elternteil und Kind lange Zeit kein Kontakt mehr bestanden hat. In dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt brach der Kontakt zwischen Vater und Sohn bereits im Jahr 1972 ab. Als der Vater im April 2008 in eine Heimeinrichtung zog, erhielt er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Die Freie Hansestadt Bremen nahm den Sohn aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch. Dieser wehrte sich dagegen, und der Rechtsstreit endete nun in einer Rechtsbeschwerde vor dem für das Familienrecht zuständigen XII. Zivilsenat des BGH.

Dieser entschied nun (Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 607/12), dass der Anspruch auf Elternunterhalt trotz Kontaktabbruch nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt war und die Forderung der Stadt berechtigt war.

Zwar stelle ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch regelmäßig eine Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht dar. Diese führe aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Eine solche schwere Verfehlung könne allein aus dem Kontaktabbruch nicht hergeleitet werden. Gerade in den ersten 18 Lebensjahren des Sohnes habe sich der Vater um ihn gekümmert und damit seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Auch dass der Vater ein Testament errichtet habe, indem er das Erbe seines Sohnes auf den notwendigen Pflichtteil beschränkt habe, stelle keine Verfehlung dar. Der Vater habe diesbezüglich lediglich von seiner Testierfreiheit Gebrauch gemacht.