Reform des Sorgerechts

Reform des Sorgerechts
30.01.2013905 Mal gelesen
Der Bundestag stimmt am 31.01.2013 über die "Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern" ab (Drs. 17/11048). Dabei soll der unverheiratete Vater auf Antrag das gemeinsame Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter erhalten können, wenn es nicht dem Kindeswohl widerspricht.

Am 31.01.2013 stimmt der Bundestag über die "Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern" ab (Drs. 17/11048). Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht aus Düsseldorf: "Ich erwarte mit Spannung - aber auch mit Skepsis - die Entscheidung des Bundestags in Sachen Sorgerecht für nichteheliche Kinder."

Alle Bundestagsfraktionen sind sich darüber einig: Ledige Väter sollen demnächst auf Antrag das gemeinsame Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter erhalten können, sofern die gemeinsame Sorge nicht dem Kindeswohl widerspricht. Die Mutter des Kindes kann sich innerhalb einer Frist, die frühestens 6 Wochen nach der Geburt endet, schriftlich beim Gericht zum Sorgerechtsantrag des Vaters äußern und substantiiert begründen, warum in ihrem konkreten Fall die gemeinsame Sorge das Kindeswohl gefährde.

Es entwickelt sich dann ein Sorgeverfahren, wie man das sonst bei bereits getrennt lebenden bzw. in Scheidung lebenden Eltern kennt. Äußert sich die Mutter hingehen nicht innerhalb dieser Frist, spricht das Gericht dem Vater in einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren das gemeinsame Sorgerecht zu.

Rechtsanwalt Heumann: "Die Reform ist ein kleiner Schritt in die richtige Richtung, die Widerspruchsregelung wird jedoch in vielen Fällen schon unmittelbar nach Geburt des Kindes für Streit sorgen - zu Lasten des Kindeswohls. Die Ungleichbehandlung von Mutter und Vater wird nicht aufgehoben, da der Vater sein Sorgerecht nur auf Antrag bekommt - die Mutter dagegen automatisch. Wünschenswert wäre der für alle Beteiligten einfachere Weg, indem der Vater - wie bereits in einigen anderen europäischen Ländern - mit der Anerkennung der Vaterschaft automatisch das (Mit-)Sorgerecht bekäme, ohne erst einen Antrag bei Gericht stellen zu müssen. Das wäre auch für den Umgang der Eltern miteinander der bessere Weg - was sich wiederum positiv auf das Kindeswohl auswirken würde. Und wäre es nicht das Verkehrteste fürs Kind, wenn sich seine Eltern anlässlich des Streits um das Sorgerecht wieder trennen würden ?"

Bleibt zu hoffen, dass der Kompromissvorschlag der Kinderrechtskomission des Deutschen Familiengerichtstages (DFGT) doch noch in die Abstimmung einfließt: Die Eltern sollen demnach die gemeinsame Sorge bekommen, wenn der Vater - zusätzlich zur Vaterschaftsanerkennung - eineSorgeerklärung beim Jugendamt oder Notar abgibt. So bekämen sorgerechtswillige Väter - und um die geht es ja eigentlich hier - das Sorgerecht ohne langes Hin und Her!

 

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Rechtsanwalt Alexander M. Heumann
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