Rückforderungen schwiegerelterlicher Zuwendungen

Familie und Ehescheidung
04.01.2013493 Mal gelesen
Zuwendungen an das Schwiegerkind. Kann die Zuwendung im Falle der Trennung und Scheidung zurück gefordert werden? Auskunft erteilt Astrid Weinreich, Fachanwältin für Familienrecht, Hamburg-Blankenese. www.astrid-weinreich.de

Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

In der gerichtlichen Praxis häufen sich die Fälle, in denen Schwiegereltern die Rückgewähr von Zuwendungen verlangen, die sie ohne Vereinbarung einer Gegenleistung  ihrem Schwiegerkind zu Zeiten gemacht haben, als dessen inzwischen gescheiterte Ehe mit dem eigenen Kind noch intakt war. Meist handelt es sich um Zuschüsse zum Bau oder Erwerb eines Familienhauses oder um die Übertragung eines Grundstücks je zur Hälfte an ihr Kind und Schwiegerkind.

Ob Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt haben, diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zurückverlangen können, setzt voraus, dass das Schwiegerkind als Leistungsempfänger klar zu definieren ist. Sofern ein Geldbetrag z.B. auf ein Gemeinschaftskonto der Eheleute (Kind und Schwiegerkind) überwiesen wurde, zu dem beide Eheleute Zugriff hatten, auf das die Gehälter beider Eheleute geflossen ist und von dem die gemeinsamen Ausgaben der Eheleute bestritten wurden, ist das Schwiegerkind zumindest nicht der alleinige Leistungsempfänger. Auch der Verwendungszweck der Zuwendung ist entscheidend. Wenn der Geldbetrag zum Erwerb einer Immobilie bestimmt war, die im Miteigentum der Eheleute erworben wurde, spricht das dafür, dass das Geld beiden Eheleuten zukommen sollte und entsprechend vom Schwiegerkind allenfalls der hälftige Geldbetrag zu erstatten ist.

Um Unklarkeiten nach der Trennung von vornherein zu vermeiden, sollte daher vor der Zuwendung vertraglich vereinbart werden, wem die Zuwendung zustehen soll und wie die Rückführung  der Zuwendung im Falle des Scheiterns der Ehe erfolgen sollte.

Fehlt es an einer klaren Regelung sind auf schwiegerelterliche Zuwendungen, die der BGH inzwischen als Schenkung qualifiziert, die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar. Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt jedoch die Geschäftsgrundlage der Schenkung. Damit ist eine zumindest partielle Rückabwicklung der Schenkung  gegenüber dem Schwiegerkind möglich.

Wenn die Eltern den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugutekommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken, nur auf diesem Wege lässt sich von vornherein eine nachträgliche Auseinandersetzung der Schenkung vermeiden.  An dieser Stelle ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass Schenkungen an das eigene Kind im Falle von dessen Trennung/Scheidung vermögensrechtliche Ausgleichansprüche mit sich bringen können. Wird zum Beispiel eine Immobilie auf das Kind übertragen, welches in dessen Ehe eine erhebliche Wertsteigerung erfährt, kann ein Ausgleich dieser Wertsteigerung im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung bei Scheitern der Ehe geboten sein. Auch in diesem Fall, lässt sich mit einer vertraglichen Regelung Abhilfe schaffen, in dem man einen modifizierten Zugewinnausgleich vereinbart.

Zuwendungen sollten daher gründlich durchdacht werden und vertraglich geregelt werden.