Internationale Scheidung: Änderung des bisherigen Rechts - Rom-III-Verordnung

Familie und Ehescheidung
05.12.2012497 Mal gelesen
Am 21.06.2012 ist in zahlreichen europäischen Staaten die sog. Rom-III-Verordnung (Nr. 1259/2010) in Kraft getreten, die nunmehr regelt, welches Recht auf die internationale Scheidung Anwendung findet.

Die internationale Scheidung kommt immer häufiger vor. In Deutschland leben immer mehr Bürger aus anderen EU-Staaten. Auch viele Deutsche haben ihren Wohnsitz in andere EU-Staaten verlegt.

Am 21.06.2012 ist in zahlreichen europäischen Staaten die sog. Rom-III-Verordnung (Nr. 1259/2010) in Kraft getreten, die nunmehr regelt, welches Recht auf die internationale Scheidung Anwendung findet.

Das bisher geltende Recht (EGBGB) stellte bei internationalen Scheidungen hinsichtlich der Frage des anwendbaren Rechts in erster Linie auf die Staatsangehörigkeit ab, was dazu führte, dass auch Ehegatten, die ihren Lebensmittelpunkt schon seit vielen Jahren in Deutschland hatten, nach dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit geschieden werden mussten.

Nach der neu geltenden EU-Verordnung Rom-III bestimmt sich das auf die internationale Scheidung anwendbare Recht nach folgenden Kriterien:

1. Möglichkeit der Rechtswahl

Grundsätzlich können die Ehegattenvor der Scheidungdurch Vereinbarung das anwendbare Recht selbst bestimmen (Art. 5 Rom-III-VO). Es stehen zur Auswahl:

  1. das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
  2. das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
  3. das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder
  4. das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

In Deutschland bedarf die Rechtswahl der notariellen Beurkundung.

2. Wenn die Ehegattenkeine Rechtswahlgetroffen haben, unterliegt die internationale Scheidung nunmehr nach der zwingend einzuhaltenden Reihenfolge (Art. 8 Rom-III-VO):

  1. dem Rechts des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
  2. dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
  3. dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
  4. dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Die neue Rom-III-VO kann in der Praxis für viele ausländische Paare in Deutschland, die keine Rechtswahl getroffen haben, zu Überraschungen führen, wenn die Familiengerichte nun das deutsche Scheidungsrecht anwenden werden. Genauso überraschend wird es auch für viele deutsche scheidungswillige Ehepaare sein, die im Ausland leben, wenn dort nunmehr das ausländische Scheidungsrecht angewendet wird.

Die Rom-III-VO ist bisher in 14 Staaten in Kraft getreten: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn.

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