Zum Ausgleich unbenannter Zuwendungen

Familie und Ehescheidung
24.10.2012334 Mal gelesen
Aktuelles BGH Urteil!

Der BGH hat sich mit Urteil vom 19.09.2012 (AZ: XII ZR 136/10) wiederholt zum Ausgleich unbenannter Zuwendungen geäußert, nämlich zu solchen, die im Hinblick auf die künftige Ehe und während der bestehenden Ehe mit Gütertrennung dem anderen Ehegatten geleistet wurden.

Er betont hierbei die ständige Rechtsprechung des Senats, dass ein Ausgleich nach den §§ 730 ff. BGB dann in Betracht kommt, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer ihrer Lebensgemeinschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte.

 Betont wird zudem, dass der konkludente Abschluss eines Gesellschaftsvertrages allerdings dann nicht angenommen werden kann, wenn die Parteien einen Zweck verfolgen, der nicht über die Verwirklichung der zunächst nichtehelichen und später ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht, denn in diesem Falle bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen.Wiederholt wird zudem die Rechtsprechung zum Begriff der unbenannten Zuwendung. Als solche bezeichnet der Senat Zuwendungen unter Ehegatten, denen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden und die darin ihre Geschäftsgrundlage haben.

Auch betont der BGH nochmals, dass es der Rechtsprechung des BGH entspricht, dass Ausgleichsansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) auch unter nichtehelichen Partnern in Betracht kommen, soweit den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben. Rückgewähransprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage - sei es entweder nach Scheitern einer Ehe oder nach Scheitern einer sonstigen Lebensgemeinschaft - folgen also grundsätzlich vergleichbaren Regeln. Bei der Abwägung im Sinne des § 313 BGB, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückerstattet werden müssen, ist nach dem BGH dann insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren.

Ein korrigierender Eingriff ist deshalb grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten und deshalb unbillig ist. Maßgebend für die Billigkeit ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls. Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab .

Dabei ist zu beachten, dass auch im Fall der Gütertrennung eine angemessene Beteiligung beider Ehegatten an dem gemeinsam erarbeiteten Vermögen dem Charakter der ehelichen Lebensgemeinschaft als einer Schicksals- und Risikogemeinschaft entspricht. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partner können sich während des Bestehens einer Ehe dahin auswirken, dass der Partner mit dem höheren Einkommen in größerem Umfang als der andere zu den Kosten der gemeinsamen Lebensführung beiträgt.

Soweit er damit aber einen Vermögenszuwachs des anderen bewirkt hat und die Geschäftsgrundlage hierfür weggefallen ist, gebieten es Treu und Glauben nicht zwangsläufig, die Vermögenszuordnung mit dem Hinweis auf die während der Zeit des Zusammenlebens günstigeren Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizubehalten. Wesentliche Bedeutung kommt vielmehr auch dem Umstand zu, inwieweit eine Vermögensmehrung noch vorhanden ist.