Voraussetzungen der Scheidung/Ablauf des Scheidungsverfahrens

Familie und Ehescheidung
29.08.2012573 Mal gelesen
Der Entschluss, die eheliche Gemeinschaft aufzulösen ist gewöhnlich für beide Partner ein großer Schritt, da sich die ursprünglichen Vorstellungen des weiteren Lebensweges fundamental ändern. Ist der Entschluss durch einen der Partner oder, wie häufig in 50 % der geschätzten Fälle einvernehmlich, durch beide Partner erst einmal gefällt, stellt sich die Frage, was die eigentlichen Voraussetzungen des „erfolgreichen“ Scheidungsverfahrens sind und wie dieses abläuft.

1.     Das Scheitern der Ehe

Das Gesetz sieht als wesentliche Voraussetzung das sog. Scheitern der Ehe (§ 1565 BGB) vor. Danach ist eine Ehe als gescheitert anzusehen, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Das frühere "Verschuldensprinzip", welches noch in den 70 er Jahre galt, ist glücklicherweise abgeschafft und durch das sog. "Zerrüttungsprinzip" ersetzt.

a)    Das Trennungsjahr/Getrenntleben

Wollen beide Partner die Scheidung, ist die Scheidung nach Ablauf des sog. Trennungsjahres möglich. Ein Getrenntleben liegt dann vor, wenn zwischen beiden Ehepartnern keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte diese erkennbar auch nicht herstellen will. Danach liegt auch ein Getrenntleben vor, wenn beide Partner noch dieselbe Wohnung bewohnen, jedoch von "Tisch und Bett" getrennt leben. Es finden sodann keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr statt. Selbstredend liegt ein Getrenntleben vor, wenn die Ehepartner nach der Trennung unterschiedliche Wohnungen bewohnen.

Tipp: Da die Gerichte genau auf die Einhaltung des Trennungsjahres achten, empfiehlt es sich, den genauen Tag der Trennung datumsmäßig festzuhalten.

Jedoch ist auch nach Ablauf des Trennungsjahres eine Scheidung möglich, soweit der scheidungswillige Partner beweisen kann, dass die Ehe als gescheitert anzusehen ist. In diesem Fall spricht man sodann von einer streitigen Scheidung. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der scheidungswillige Partner sich bereits seit einem Jahr in einer neuen Beziehung befindet. Jedoch ist in solchen Fällen möglicherweise sodann durch das Gericht Beweis zu erheben durch Vernehmung des neuen Partners, der die Beziehung sodann bestätigt. Diese Fälle sind zwar die Ausnahme, aber nicht auszuschließen. Gelingt ihm der Beweis nicht, kann selbstverständlich auch noch später der Scheidungsantrag, spätestens vor Ablauf des dritten Jahres (siehe unten) erneut gestellt werden.

b)    Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

In sog. Härtefällen besteht auch die Möglichkeit eines Ehepartners, die Scheidung bereits vor Ablauf des Trennungsjahres durchführen zu lassen. Als Härtefall wird beispielsweise anerkannt, wenn durch einen Ehepartner nichtunerhebliche Straftaten gegenüber dem anderen Ehepartner begangen werden.

c)     Unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns nach drei Jahren

Nach einem Getrenntleben von drei Jahren wird nach dem Gesetz unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. In diesem Fall kann auch der andere Partner, der möglicherweise die Scheidung nicht will, sich nicht mehr gegen den positiven Scheidungsbeschluss (früher Scheidungsurteil) wehren.

2.     Ablauf des Scheidungsverfahrens

Der Ablauf des Scheidungsverfahrens ist recht übersichtlich gestaltet.

a)    Stellung des Scheidungsantrages durch eine Partei

Das Scheidungsverfahren wird durch die Einreichung des Scheidungsantrages beim zuständigen Amtsgericht eingeleitet. Hierbei besteht Anwaltszwang. Welches das zuständige Amtsgericht ist, richtet sich nach folgenden Kriterien:

Leben beide Partner noch gemeinsam in der alten ehelichen Wohnung, ist das Amtsgericht des Ortes der Wohnung zuständig. Leben beide Parteien in getrennten Wohnungen und an unterschiedlichen Orten, und hat einer der Partner ein minderjähriges Kind aus der Ehe bei sich, gilt der Wohnort desjenigen Partners als zuständigkeitsbegründend, der mit dem minderjährigen Kind zusammenwohnt. Leben beide Partner nicht mehr am Ort der ehemaligen ehelichen Wohnungen, gilt der Ort der letzten gemeinsamen ehelichen Wohnung als zuständigkeitsbegründend.

b)    Möglichkeit der Stellungnahme des anderen Partners und Versorgungsausgleich

Der Scheidungsantrag wird dem anderen Partner sodann zur Stellungnahme zugestellt. Kurz darauf erhalten beide Partner vom Gericht den sog. Fragebogen zum Versorgungsausgleich.

Nach Rücksendung des Fragebogens und Rückmeldung durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgt im Regelfall die Ansetzung des Scheidungstermins.

c)     Ablauf des Scheidungstermins

Immer wieder berichten Mandanten nach Durchführung des Scheidungstermins über ihre Verwunderung, wie schnell dieser auch wieder vorbei ist. So dauert der durchschnittliche Scheidungstermin geschätzte 10 Minuten bei einvernehmlichen Scheidungen. Die Eheleute werden kurz nach der Richtigkeit der Daten aus dem Scheidungsantrag befragt. Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, erwächst der Scheidungsbeschluss sodann umgehend in Rechtskraft. Andernfalls wird die Scheidung erst nach vier Wochen rechtskräftig. Ist nur eine Partei anwaltlich vertreten, kann man sich jedoch des sog. "Fluranwaltes" bedienen. Der Kollege des anwaltlich vertretenen Partners kann und wird im Regelfall einen Rechtsanwalt auf dem Gerichtsflur bitten, den sog. Rechtsmittelverzicht für die andere Partei zu erklären, so dass die Scheidung umgehend in Rechtskraft erwachsen kann.

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