Bundesgerichtshof: „Luxus – Unterhalt“

Familie und Ehescheidung
17.03.2012479 Mal gelesen
Konkreter Bedarf einer Unternehmergattin

Der BGH befasste sich am 18.01.2012 mit dem Unterhalt von EUR 4.300 monatlich, den eine geschiedene Unternehmergattin für sich beanspruchte.  

 Die Ehe dauerte fast 27 Jahre. Die Ehefrau war bei der Eheschließung Verkäuferin, während der Ehe zuletzt im Sekretariat des Unternehmens ihres Mannes angestellt und ist nun - mit 59 Jahren - arbeitssuchend.

 Der Ehemann hatte die Revision zum BGH eingeleitet, weil das Oberlandesgericht seiner geschiedenen Ehefrau noch EUR 2.408 als Unterhalt zugesprochen hatte und er auch diesen Betrag nicht zahlen wollte.

 Der BGH stellte fest, die Ehefrau habe zwar für eine Vollzeitstelle keine reale Beschäftigungschance auf dem Arbeitsmarkt, ihr seien aber eine oder zwei Teilzeitstellen zumutbar und möglich, aus denen sie dann ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt beziehen kann.

 Da der Ehemann für den Unterhalt unbeschränkt leistungsfähig, weil sehr gut verdienend war, musste der Bedarf der Ehefrau konkret berechnet werden. Der BGH billigte es dabei u.a., dass sie einen Gärtner und eine Putzhilfe beschäftigt. Auch die Kosten des Rauchens seien bedeutsam für den Unterhalt, obgleich das Rauchen die Gesundheit gefährdet.

 Auch ein Betrag von EUR 1.800 pro Jahr für künftige kosmetische Operationen sei nicht zu beanstanden, weil die Operationen aufgrund altersbedingter Erscheinungen notwendig werden und sich eine feste Zeitspanne zur Erneuerung "bestimmter Maßnahmen (etwa Fettabsaugen)" nicht festlegen lässt.

 Die Unternehmervilla, die der Ehefrau gehört und in der sie allein lebt, muss zur Finanzierung des Unterhalts nicht veräußert werden. Es ist indes zu unterscheiden zwischen dem Wohnbedarf der Ehefrau und dem Wohnwert (der marktüblichen Kaltmiete). Übersteigt - wie hier - der Wohnbedarf der Ehefrau den Wohnwert des Hauses, ist ihr die überschießende Differenz als Einkommen auf den Unterhalt anzurechnen.

 Soweit die Ehefrau aus der Veräußerung eines Grundstücks an das Unternehmen des Ehemannes u.a. einen Kaufpreis von EUR 220.000 erhalten hat, muss sie sich monatlich EUR 1.020 hieraus auf den Unterhalt anrechnen lassen. Insoweit ist ihr die Verwertung des Stammes ihres Vermögens zumutbar. Der Betrag von EUR 1.020 ermittelt sich durch eine fiktive Einzahlung in eine Lebensversicherung auf Rentenbasis.

 Das OLG muss nun im Lichte der Entscheidung des BGH neu über den Unterhalt verhandeln.

 Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim