BGH am 18.01.2012: Versorgungsausgleich trotz Gütertrennung

Familie und Ehescheidung
14.02.2012966 Mal gelesen
Wechsel vom Zugewinnausgleich in den Versorgungsausgleich

Die Ehegatten hatten in einem Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart. In der Ehezeit hatte die Ehefrau EUR 150.000 in eine private Rentenversicherung einbezahlt. Der Betrag stammt aus einer vor der Ehe angesparten Kapitallebensversicherung.

Bei der Scheidung teilte das Familiengericht die private Rentenversicherung und sprach dem Ehemann die eine Hälfte zu.

Mit seinem Beschluss vom 18.01.2012 hat der Bundesgerichtshof diese Teilung bestätigt.

Die private Rente ist einzubeziehen, weil sie aus dem Vermögen der Ehefrau aufgebaut wurde.

Durch die Übertragung vom Vermögen in die Rentenanwartschaften hat die Ehefrau den Wert vom Zugewinnausgleich in den Versorgungsausgleich übertragen, den die Ehegatten gerade nicht ausgeschlossen hatten (nur Gütertrennung).

Der Ausgleich ist auch nicht grob unbillig, weil die Ehefrau durch den privaten Rentenvertrag im Zweifel die gemeinsame Zukunft der Ehe sicherstellen wollte und dies nun auch gegen sich gelten lassen muss.

Bei anwaltlicher Beratung wäre die Ehefrau darauf hingewiesen worden, besser keinen Rentenvertrag, sondern eine andere - auf Kapital gerichtete - Anlageform zu wählen.

Die teuerste Scheidung ist hier - wieder einmal - die ohne Anwalt.