EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

Familie und Ehescheidung
02.05.20072060 Mal gelesen
Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opieku?czy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung und der gerichtlichen Trennung unterscheiden. Die Scheidung ist ein Gerichtsurteil, das dazu führt, dass die Ehe aufgelöst wird und somit nicht mehr existiert. Die Scheidung hat auch eine Reihe von anderen Folgen, die im Weiteren näher erläutert werden. Dagegen stellt die gerichtliche Trennung eine Art „beschränkte Scheidung“ dar. Sie erfolgt ebenfalls durch eine Entscheidung des Gerichts, man kann allerdings mindestens 6 wesentliche Unterschiede zwischen der Trennung und der Scheidung feststellen. Die Folgen der gerichtlichen Trennung sind mit Ausnahme der folgenden Unterschiede mit den Folgen der Scheidung identisch.

Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opieku?czy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung und der gerichtlichen Trennung unterscheiden. Die Scheidung ist ein Gerichtsurteil, das dazu führt, dass die Ehe aufgelöst wird und somit nicht mehr existiert. Die Scheidung hat auch eine Reihe von anderen Folgen, die im Weiteren näher erläutert werden. Dagegen stellt die gerichtliche Trennung eine Art "beschränkte Scheidung" dar. Sie erfolgt ebenfalls durch eine Entscheidung des Gerichts, man kann allerdings mindestens 6 wesentliche Unterschiede zwischen der Trennung und der Scheidung feststellen. Die Folgen der gerichtlichen Trennung sind mit Ausnahme der folgenden Unterschiede mit den Folgen der Scheidung identisch.

 

Unterschiede zwischen der gerichtlichen Trennung und der Scheidung

 

1. Unterschied: Möglichkeit der Eingehung einer neuen Ehe

Der grundlegende Unterschied zwischen der gerichtlichen Trennung und der Scheidung ist die Möglichkeit, nach Entscheidung über die Scheidung eine neue Ehe einzugehen. Diese Möglichkeit ist bei der gerichtlichen Trennung nicht gegeben. Die gerichtliche Trennung kann wiederum aufgehoben werden und die "alte" Ehe kann wieder hergestellt werden.

 

2. Unterschied: Tatbestandsvoraussetzungen

Die gerichtliche Trennung kann vor Gericht einfacher erreicht werden. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass man bei der gerichtlichen Trennung die dauernde Zerrüttung der Ehe (d.h. es besteht keine Hoffnung mehr, dass die Ehepartner wieder zueinander finden) nicht beweisen muss. Es reicht, wenn man die vollständige Zerrüttung aufzeigen kann. Darüber hinaus kann auch der Ehepartner die gerichtliche Trennung fordern, der ausschließlich die Schuld an der Zerrüttung der Ehe trägt. Dies ist bei der Scheidung grundsätzlich verboten.

 

3. Unterschied: Kosten und Dauer des Verfahrens

Die gerichtliche Trennung kann bei beidseitiger Zustimmung (wenn keine minderjährigen Kinder vorhanden sind) bereits in der ersten gerichtlichen Verhandlung erreicht werden und die Kosten dafür belaufen sich auf eine Gebühr in Höhe von ca. 100,00 PLN (25,00 €) (Trennungsverfahren). Die Scheidung kann, vor allem wenn noch über die Schuldfrage entschieden wird, um einiges länger dauern. Die Gerichtskosten für die Scheidung belaufen sich auf ca. 600,00 PLN (150,00 €) (fixe Gebühr).

 

4. Unterschied: Nachname

Nach der Scheidung kann man seinen vorigen Nachnamen wieder annehmen, was bei der gerichtlichen Trennung nicht möglich ist. Die Annahme des vorigen Nachnamens erfolgt durch eine Erklärung, die innerhalb von 3 Monaten nach der Scheidungsentscheidung einem Standesbeamten gegenüber erklärt werden muss.

 

5. Unterschied: Dauer der Unterhaltszahlung

Die Dauer der Unterhaltszahlung an den anderen Ehepartner kann bei der Scheidung in bestimmten Fällen auf fünf Jahre begrenzt sein (allerdings kann die Dauer gerichtlich verlängert werden). Bei der gerichtlichen Trennung gibt es diese Begrenzung nicht.

 

6. Unterschied: Pflicht zur gegenseitigen Hilfe

Nach der gerichtlichen Trennung sind die Ehepartner immer, wenn es die Billigkeitsgründe erfordern, zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet. Bei der Scheidung dagegen, entsteht diese Pflicht nie. Man sollte hier allerdings bemerken, dass es schwierig wäre, in der Praxis die Hilfe seitens des anderen Ehepartners gerichtlich einzuklagen, weil der Begriff der "Billigkeitsgründe" unklar ist.

 Folgen der gerichtlichen Trennung 

Es gibt folgende Folgen der Entscheidung über eine gerichtliche Trennung:

 Gütertrennung

Zwischen den Ehepartnern entsteht eine Gütertrennung. Ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Trennung verdient jeder Ehepartner ausschließlich in sein persönliches Vermögen. Das gemeinsame Vermögen der Ehepartner aus der Zeit vor der gerichtlichen Trennung kann (entweder vertraglich oder gerichtlich) geteilt werden.

 Ausschluss der Erbschaft

Die Ehepartner erben nicht voneinander (es sei denn, auf der Grundlage eines Testamentes).

 Fehlen der Vermutung der Abstammung des Kindes

Die Vermutung, dass das Kind aus der Ehe stammt, wird außer Kraft gesetzt, wenn das Kind nach Ablauf von 300 Tagen nach der Entscheidung über die gerichtliche Trennung geboren wurde.

 Pflicht zur gegenseitigen Hilfe

Die Ehepartner sind nach der gerichtlichen Trennung, wenn es die Billigkeitsgründe erfordern, zur gemeinsamen Hilfe verpflichtet.

 Unterhaltspflicht unter den Ehepartnern

In den, vom Gesetz bestimmten, Fällen entsteht zwischen den Ehepartnern eine (zeitlich unbegrenzte) Unterhaltspflicht.

Erstens kann der Ehepartner in der gerichtlichen Trennung, dem nicht die ausschließliche Schuld an der Zerrüttung zugesprochen wurde und der Not leidet, von dem anderen Ehepartner in der gerichtlichen Trennung die Erbringung der Mittel für den Unterhalt in dem Umfang fordern, der den gerechtfertigten Bedürfnissen des Berechtigten sowie den Verdienst- und Vermögensmöglichkeiten des Verpflichteten entspricht. Einfacher gesagt kann der Ehepartner, der in Armut lebt, von den anderen einen Unterhalt unter der Bedingung fordern, dass er nicht ausschließlich an der Zerrüttung schuld ist.

Zweitens kann das Gericht, wenn einem der Ehepartner die ausschließliche Schuld an der Zerrüttung zugesprochen wurde und die gerichtliche Trennung eine wesentliche Verschlechterung der materiellen Situation des unschuldigen Ehepartners nach sich zieht, auf Verlangen des unschuldigen Ehepartners darüber entscheiden, dass der ausschließlich schuldige Ehepartner sich an der Befriedigung der gerechtfertigten Bedürfnisse des unschuldigen Ehepartners beteiligen muss (Zahlung des Unterhalts), auch wenn dieser keine Not leidet.

 Unterhaltspflicht den Kindern gegenüber

Das Gericht entscheidet darüber, in welcher Höhe sich jeder der Ehepartner an den Unterhalts- und Erziehungskosten des Kindes beteiligen muss. In der Praxis bedeutet das, dass der eine Ehepartner zur Unterhaltszahlung an den anderen Ehepartner, bei dem die Kinder wohnen, verpflichtet ist.

 Elterliche Sorge

Das Gericht entscheidet über die elterliche Sorge für das gemeinsame minderjährige Kind der Ehepartner. Beispielsweise kann es die elterliche Sorge einem der Eltern zusprechen und die elterliche Sorge des anderen Elternteils auf bestimmte Pflichten und Rechte im Verhältnis zum Kind beschränken. Es ist auch möglich, die Kontakte mit dem Kind zu regeln.

 Gemeinsame Wohnung der Ehepartner

Im Falle, dass die Ehepartner in einer gemeinsamen Wohnung wohnen, entscheidet das Gericht im Urteil über die gerichtliche Trennung auch über die Art der Nutzung dieser Wohnung in der Zeit, in der die Ehepartner in gerichtlicher Trennung in dieser Wohnung gemeinsam wohnen. In Ausnahmefällen, wenn einer der Ehepartner durch sein Fehlverhalten das gemeinsame Wohnen in der Wohnung unmöglich macht, kann das Gericht auf Verlangen des anderen Ehepartner seine Zwangsräumung anordnen. Auf einen übereinstimmenden Antrag der Parteien kann das Gericht im Urteil über die gerichtliche Trennung auch über die Teilung der gemeinsamen Wohnung oder über die Zuweisung der Wohnung an einem der Ehepartner entscheiden, wenn der andere Ehepartner die Einverständnis erklärt, die Wohnung zu verlassen, ohne dass eine Ersatzwohnung bereitgestellt wird, und wenn die Teilung oder Zuweisung an einem der Ehepartner möglich sind.

 

Vermögensverteilung

Auf Antrag eines Ehepartners kann das Gericht im Urteil über die gerichtliche Trennung, wenn es nicht zu einer übermäßigen Verzögerung im Verfahren führt, auch die Verteilung des gemeinsamen Vermögens durchführen.

 Folgen der Scheidung 

Es gibt folgende Folgen der Entscheidung über eine Scheidung:

 Recht zur Eingehung einer neuen Ehe

Nach der Entscheidung über die Scheidung kann man wieder eine neue Ehe eingehen.

 Gütertrennung

Zwischen den Ehepartnern entsteht eine Gütertrennung. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung verdient jeder Ehepartner ausschließlich in sein persönliches Vermögen. Das gemeinsame Vermögen der Ehepartner aus der Zeit vor der Scheidung kann (entweder vertraglich oder gerichtlich) geteilt werden.

 Ausschluss der Erbschaft

Die Ehepartner erben nicht voneinander (es sei denn, auf der Grundlage eines Testamentes).

 Fehlen der Vermutung der Abstammung des Kindes

Die Vermutung, dass das Kind aus der Ehe stammt, wird außer Kraft gesetzt, wenn das Kind nach Ablauf von 300 Tagen nach der Entscheidung über die Scheidung geboren wurde.

 Unterhaltspflicht unter den Ehepartnern

In den, vom Gesetz bestimmten, Fällen entsteht zwischen den Ehepartnern eine (zeitlich unbegrenzte) Unterhaltspflicht.

Erstens kann der geschiedene Ehepartner, dem nicht die ausschließliche Schuld an der Zerrüttung zugesprochen wurde und der Not leidet, von dem anderen geschiedenen Ehepartner Trennung die Erbringung der Mittel für den Unterhalt in dem Umfang fordern, der den gerechtfertigten Bedürfnissen des Berechtigten sowie den Verdienst- und Vermögensmöglichkeiten des Verpflichteten entspricht. Einfacher gesagt kann der Ehepartner, der in Armut lebt, von den anderen einen Unterhalt unter der Bedingung fordern, dass er nicht ausschließlich an der Zerrüttung schuld ist.

Zweitens kann das Gericht, wenn einem der Ehepartner die ausschließliche Schuld an der Zerrüttung zugesprochen wurde und die Scheidung eine wesentliche Verschlechterung der materiellen Situation des unschuldigen Ehepartners nach sich zieht, auf Verlangen des unschuldigen Ehepartners darüber entscheiden, dass der ausschließlich schuldige Ehepartner sich an der Befriedigung der gerechtfertigten Bedürfnisse des unschuldigen Ehepartners beteiligen muss (Zahlung des Unterhalts), auch wenn dieser keine Not leidet.

 Unterhaltspflicht den Kindern gegenüber

Das Gericht entscheidet darüber, in welcher Höhe sich jeder der Ehepartner an den Unterhalts- und Erziehungskosten des Kindes beteiligen muss. In der Praxis bedeutet das, dass der eine Ehepartner zur Unterhaltszahlung an den anderen Ehepartner, bei dem die Kinder wohnen, verpflichtet ist.

 Elterliche Sorge

Das Gericht entscheidet über die elterliche Sorge für das gemeinsame minderjährige Kind der Ehepartner. Beispielsweise kann es die elterliche Sorge einem der Eltern zusprechen und die elterliche Sorge des anderen Elternteils auf bestimmte Pflichten und Rechte im Verhältnis zum Kind beschränken. Es ist auch möglich, die Kontakte mit dem Kind zu regeln.

 Gemeinsame Wohnung der Ehepartner

Im Falle, dass die Ehepartner in einer gemeinsamen Wohnung wohnen, entscheidet das Gericht im Urteil über die Scheidung auch über die Art der Nutzung dieser Wohnung in der Zeit, in der die Ehepartner nach der Scheidung in dieser Wohnung gemeinsam wohnen. In Ausnahmefällen, wenn einer der Ehepartner durch sein Fehlverhalten das gemeinsame Wohnen in der Wohnung unmöglich macht, kann das Gericht auf Verlangen des anderen Ehepartners seine Zwangsräumung anordnen. Auf einen übereinstimmenden Antrag der Parteien kann das Gericht im Urteil über die Scheidung auch über die Teilung der gemeinsamen Wohnung oder über die Zuweisung der Wohnung an einem der Ehepartner entscheiden, wenn der andere Ehepartner die Einverständnis erklärt, die Wohnung zu verlassen, ohne dass eine Ersatzwohnung bereitgestellt wird, und wenn die Teilung oder Zuweisung an einem der Ehepartner möglich sind.

 Vermögensverteilung

Auf Antrag eines Ehepartners kann das Gericht im Urteil über die Scheidung, wenn es nicht zu einer übermäßigen Verzögerung im Verfahren führt, auch die Verteilung des gemeinsamen Vermögens durchführen.

  

Marcin Sosna

 

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