Unterhaltsverzicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers

Familie und Ehescheidung
13.04.20076721 Mal gelesen

Ein Ehevertrag, in dem die Eheleute gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichten, ist nicht bereits deshalb sittenwidrig, weil er bewirkt, dass ein Ehegatte im Scheidungsfall auf Sozialhilfe angewiesen bleibt, während er ohne den Unterhaltsverzicht von seinem geschiedenen Ehegatten Unterhalt beanspruchen könnte. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem nun veröffentlichten Urteil vom 25.10.2006, Az. XII ZR 144/04.



Die Vereinbarung der Eheleute ist allerdings dann unwirksam, wenn sie "bewusst eine Unterstützungsbedürftigkeit zu Lasten der Sozialhilfe herbeiführen, auch wenn sie eine Schädigung des Trägers der Sozialhilfe nicht beabsichtigen".



In einer früheren Entscheidung (Urteil vom 09.07.1992, Az. XII ZR 57/91) hatte der BGH allerdings klargestellt, dass es zum grundgesetzlich verbürgten Recht der Ehegatten gehört, ihre Lebensgemeinschaft eigenverantwortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben zu gestalten. Wenn die Ehegatten bei Abschluss des Vertrages noch nicht verheiratet waren, die Eheschließung aber vom vorherigen Unterhaltsverzicht abhängig gemacht haben, fehle es an einer Sittenwidrigkeit. In einem solchen Fall habe der später bedürftige Ehegatte von vorneherein keine Aussicht gehabt, einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu erwerben.



Diese Rechtsprechung hat der BGH nun eingegrenzt und präzisiert:



Er unterscheidet zwischen ehebedingten und nicht ehebedingten Risiken. Danach können nicht ehebedingte Lebensrisiken eines Partners, wie eine bereits vor der Ehe hervorgetretene Krankheit oder eine Ausbildung, die offenkundig keine Erwerbsgrundlage verspricht, von vornherein aus der gemeinsamen Verantwortung der Ehegatten füreinander herausgenommen werden. Anderes gilt für auf der Ehe beruhende Familienlasten, wie etwa der Verteilung von Erwerbs- und Familienarbeit. Hat der die Kinder betreuende Ehepartner auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, sollen die Eheleute das daraus folgende wirtschaftliche Risiko nicht durch einen Unterhaltsverzicht auf den Träger der Sozialhilfe verlagern können. Dies soll nach der jetzigen Entscheidung sogar dann gelten, wenn der Unterhaltsverzicht durch anderweitige Vermögenszuwendungen, wie etwa ein unentgeltliches Wohnrecht, kompensiert wurde. Hier hält zwar der Ehevertrag u.U. einer Inhaltskontrolle stand, sofern die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit dadurch jedoch nicht entfällt, bleibt es bei der Sittenwidrigkeit wegen Schädigung des Sozialhilfeträgers.



Für die Praxis bedeutet dies:



Bereits geschiedene Ehepartner, die gegenüber einem wirtschaftlich leistungsfähigen Ehegatten auf nachehelichen Unterhalt verzichtet haben und nun Sozialleistungen beziehen, weil sie gemeinsame Kinder betreuen oder in der Vergangenheit betreut haben, sollten die Verzichtsvereinbarung überprüfen lassen. Nach der jetzigen Entscheidung des BGH werden zahlreiche Verträge wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein, der Unterhaltsverzicht damit unwirksam.

 
Verfasserin: Rechtsanwältin und Mediatorin Dr. Annette Wittmütz