Trennung und Scheidung mit Auslandsbezug

Familie und Ehescheidung
27.10.2011672 Mal gelesen
In der heutigen Zeit sind Ehen zwischen Partnern mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit keine Seltenheit. Bei Trennung und Scheidung kann sich die Frage der anzuwendenden Rechtsordnung stellen. Infos zu Trennung und Scheidung von Rechtsanwältin A. Weinreich Hamburg unter www.astrid-weinreich.de

Ehescheidung mit Auslandsbezug

In der heutigen Zeit sind Ehen zwischen Partnern mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit nicht selten. Aber auch bei miteinander verheirateten Deutschen sind bisweilen Berührungspunkte im Ausland gegeben. In derartigen Fallkonstellationen kann sich hinsichtlich der Trennungs- und Scheidungsfolgen die Frage nach der anzuwendenden Rechtsordnung stellen.

Alle Fälle mit Auslandsbezug sind nach internationalem Familienrecht zu beurteilen. Wobei der traditionelle Begriff des internationalen Familienrechts letztendlich bedeutet, dass eine genaue Prüfung zu erfolgen hat, welche nationale Rechtsordnung anzuwenden ist.

Beispiel: Die Eheleute haben unterschiedliche Staatsangehörigkeiten. Der Ehemann ist Franzose, die Ehefrau ist Deutsche. Sie haben in Deutschland geheiratet und zwei Jahre dort gelebt, wo auch ihre gemeinsamen Kinder geboren wurden. Dann sind sie mit den Kindern nach Frankreich gezogen und haben sich ein Jahr später getrennt. Die Ehefrau ist mit den Kindern zurück nach Deutschland gezogen, während der Ehemann in Frankreich geblieben ist. Unabhängig davon, ob nun der Ehemann in Frankreich oder die Ehefrau in Deutschland die Scheidung einreicht, hat das Gericht für die Scheidung französisches Recht anzuwenden. Gleichwohl richtet sich der Kindesunterhalt nach deutschem Recht, weil hierfür der gewöhnliche Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Kinder maßgebend ist.

Sind dagegen zwei deutsche Staatsangehörige durch ein amerikanisches Gericht in Anwendung der Rechtsordnung eines US-Bundesstaates geschieden und die Scheidung in Deutschland auch anerkannt worden, richtet sich der Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland verlagert hat und Unterhaltsansprüche geltend macht. Lebt dieser jedoch weiter in den USA, ist für den Unterhalt die Rechtsordnung des US-Bundesstaates anzuwenden, in dem der Unterhaltsberechtigte lebt.

Haben Ehepartner mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit während der Ehe Grundbesitz im Ausland erworben, kann für das Immobilienvermögen eine andere Rechtsordnung als für ihr sonstiges Vermögen gelten. Beispiel: Ein deutsch-belgisches Ehepaar, für welches wegen des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland generell deutsches Güterrecht gilt, hat in England Grundbesitz erworben. Hier darf zur Berechnung des Zugewinnausgleichs der Grundbesitz in England nicht in die Ausgleichsbilanz nach deutschem Güterrecht gestellt werden, weil für die Auseinandersetzung des Immobilienvermögens das Belegenheitsprinzip gilt. Die Auseinandersetzung der Immobilie hat insoweit nach englischem Sachrecht zu erfolgen, während die sonstige Vermögensauseinandersetzung sich nach deutschem Recht richtet. Sofern die Ehepartner im Vorwege eine zulässige Rechtswahl vereinbart haben, sind die Gesetze der gewählten Rechtsordnung maßgeblich und die Anwendbarkeit des ausländischen Rechts weitestgehend einzuschränken.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die "Einflüsse" ausländischen Rechts bei Trennung und Scheidung in zahlreichen Belangen eine häufig unterschätzte Bedeutung erlangen und eine vorherige Vereinbarung aller entscheidenden Punkte nahe legen.

Astrid Weinreich

Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin