Familienrecht Bonn aktuell. EGMR-Urteil (Urt. v. 15.09.2011, B.17080/07) zum Umgangsrecht des leiblichen Vaters

Familie und Ehescheidung
15.09.20111399 Mal gelesen
Dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte lag der Fall eines Mannes zu Grunde, der vor deutschen Gerichten Umgang mit seinem mutmaßlichen Sohn beantragt hatte. Bei der Geburt des Kindes war die Mutter verheiratet gewesen

Da dieser die Vaterschaft nicht angefochten hatte, galt er nach deutscher Rechtslage als Vater des Jungen. Nach Ansicht der Gerichte zählte der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht zu den Personen, die Umgang mit dem Kind verlangen können, obwohl er ggf. der leiblich Vater ist. Der EGMR sieht darin eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Gerichte hätten bei ihrer Entscheidung die besonderen Umstände des Einzelfalls und die Kindeswohlinteressen nicht ausreichend untersucht  (Urt. v. 15.09.2011, Beschwerde-Nr. 17080/07).

Wenn die Mutter eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt mit einem Mann verheiratet ist, gilt dieser grundsätzlich als Vater, so deutsches Recht (s. BGB); die Vaterschaft des leiblichen Erzeugers muss von diesem rechtlichen Vater anerkannt oder gerichtlich festgestellt werden.

Die Besonderheit des vorliegenden EGMR-Falls bestand darin, dass keiner der Beteiligten wusste, wer der leibliche Vater des Kindes ist. Der Ehemann der Mutter hatte keine Einwände gegen seine rechtliche Vaterschaft erhoben,die Anerkennung durch den Beschwerdeführer wurde gegenstandslos.

Nach Auffassung der deutschen Gerichte hätte der Mann die Vaterschaft anfechten müssen, um  Umgangsrechte zu erhalten. 

Gerichte haben Interessen des Kindes vernachlässigt

Die Straßburger Richter erkennen zwar an, dass die Entscheidung der deutschen Gerichte mit den maßgeblichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Einklang steht und dass diese darauf abzielten, die Interessen des Ehepaares sowie der während der Ehe geborenen Kinder, die bei ihnen leben, zu schützen. Laut EGMR wurden aber die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht gewürdigt. Zum einen hatte der mutmaßliche Vater deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er an der Entwicklung des Kindes ein gesteigertes Interesse hatte.  Auch dass er die Vaterschaft des Ehemannes der Ex-Geliebten nicht angefochten hatte, kann sich vorliegend nicht zu seinen Ungunsten auswirken. Denn schließlich begehrt der Kläger nicht die Anerkennung seiner Vaterschaft, die mit weitreichenden Folgen verbunden wäre, sondern lediglich Umgang mit seinem mutmaßlichen Sohn. Die eigentliche Rechtsverletzung der deutschen Familiengerichte besteht darin, die Interessen des betroffenen Kindes nicht in Erwägung gezogen zu haben. Gerichte müssen daher vorrangig die Interessen des Kindes ermitteln, ob dieses also frühzeitig den Namen des leiblichen Vaters erfahren und mit ihm Umgang erhalten möchte.

Neues Sorgerecht sollte Richterspruch berücksichtigen

Im Ergebnis werden die Gerichte in Zukunft für jeden Einzelfall überprüfen müssen, ob der biologische Vater nicht doch im Interesse des Kindes als enge Bezugsperson angesehen werden muss - auch wenn er über das Bekenntnis seiner leiblichen Vaterschaft hinaus keine Gelegenheit hatte, die tatsächliche Verantwortung gegenüber dem Kind zu übernehmen.