Ungleichbehandlung durch die flächendeckende Anwendung der Düsseldorfer Tabelle und der dortigen Selbstbehaltsätze

Ungleichbehandlung durch die flächendeckende Anwendung der Düsseldorfer Tabelle und  der dortigen Selbstbehaltsätze
18.02.20111641 Mal gelesen
Die Selbstbehaltsätze der Düsseldorfer Tabell mit € 1.000,00 / Monat gegenüber Kindern haben einen Punkt erreicht, da der gesetzgebrische Auftrag des § 1603 Abs.2 Satz 1 BGB verletzt wird: § 1603 BGB verlangt, dass die Unterhaltspflichtigen alle verfügbaren Mittel zu ihrem eigenen und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden haben. Wo bleibt das Gleichmaß, wenn ein Vater (in unserer ländlichen Gegend) mit € 250,00 über dem typischen Hartz IV-Bezug liegt, während seine Kinder nicht einmal den Mindestunterhalt erhalten, also ihr Mindestbedarf gedeckt wird?

Ein paar Richter beim OLG Düsseldorf,  dem OLG Hamm und dem OLG Köln haben mal wieder an der Düsseldorfer Tabelle gebastelt.

Mit der Begründung, die Hartz-IV-Sätze würden zum 1.1.2011 heraufgesetzt (€ 5,00) hat man die Selbstbehalte der Männer / Väter (theoretisch könnte das auch mal eine Frau / Mutter sein, aber eben nur theoretisch) um € 50,00 heraufgesetzt.

Nachdem ich mich vergewissert hatte, dass  man sich nicht  bei der "Null" vertan habe, musste ich die Begründung vollständig lesen. Schliesslich habe man ja, so die offizielle Verlautbarung,  auch die Gutscheine für die Kinder (Nachhilfe, Musikunterricht, Beitrag für den Sportverein) mit rund € 35,00 / Kind berücksichtigen müssen, was es rechtfertige, auch den Vätern eine kräftige Erhöhung der Selbstbehalte zu gönnen.

Also:

Abgesehen davon, dass die Neuregelung zu Hartz-IV zum 1.1.2011 nicht in Kraft getreten war   -  erst nachträglich  -   und dennoch seiher  die Richter in Deutschland flächendeckend dem Befehl aus Düsseldorf folgten, (was mir angesichts der darin mal wieder zu Tage tretenden Kritikunfähigkeit der Richter Angst macht), muss man sich auf der Zunge zergehen lassen:

Die Neuregelung der Hartz-IV Sätze soll den Ärmsten der Armen helfen. Das sind vor allem die Kinder der Alleinerziehenden, der Geschiedenen, die nichtehelichen Kinder.   

Genau denen nimmt die Justiz in einer Art Rebellion gegen den Gesetzgeber die Vorteile wieder weg und reicht sie an ihre Väter weiter. Das gilt auch da, wo der Selbstbehalt erst gegenüber einem Betreuungsunterhaltsanspruch der Mutter zum Zuge kommt, denn es ist und es war ohnehin weltfremd, anzunehmen, dass die Mutter mit ihren Kindern nicht aus einem Topf wirtschaftet. In den Mangelfällen  - und das sind die Fälle der Ärmsten  - fehlen aufgrund dieser  - wie soll ich es nennen, richterlichen Verschwörung? - immer € 50,00 / Monat im Familienbudget.

Ich kann nur sagen: Entweder leben die an der Tabelle bastelnden Richter auf einem anderen Stern, oder sie stiften ihre Kollegen, die angesichts der Düsseldorfer Tabelle eigenes Denken einstellen, zum Rechtsbruch an. Das ist, wie auch immer, eine infame Schweinerei, kaum steigerungsfähig.  Klammheimlich, ohne dass es irgendwer merkt, belügt und betrügt man mit richterlicher Hoheit die hilflosen Kinder  zu Gunsten derer, die sich durchaus selbst helfen könnten, ihrer Väter.

Das muss ich auf die Gefahr, mal wieder wegen der Wortwahl gescholten zu werden, genau so ausdrücken. Leise Töne nimmt man in unserer Gesellschaft gegenwärtig nicht mehr wahr.

Das Verhalten der Autoren der Tabelle, aber vor allem das Adeptentum in der Richterschaft, die dem durch nichts und niemandem autorisierten Gremium folgen wie die Schafe dem Metzger, stellt die Rechtfertigung dieser Methode, flächendeckend gleiches Recht zu entwickeln, in Frage.

Man kann nicht einem Gremium, von dem nur Eingeweihte wissen, wer in ihm sitzt, einem Gremium, das von niemandem autorisiert ist und das niemandem Rechenschaft ablegt, die faktische Entscheidungsbefugnis über das Überlebensinteresse von Menschen überlassen.

Die Anwendung der Tabelle ist angesichts des Umstands, dass die Fachgerichte die Tabelle herunterbeten wie das Vaterunser, ein eklatanter Verfassungsverstoß, weil faktisch nicht mehr der gesetzliche Richter entscheidet, sondern ein unbekanntes Gremium.

Angesichts der Interdependenz von Unterhalt / Mindestunterhalt und Selbstbehalt / Mindestselbstbehalt werden wir nicht umhinkommen, dass der Gesetzgeber, der dem Mindestunterhalt über § 32 EStG regelt, auch den Mindestselbstbehalt regelt und einen Anpassungsmechanismus schafft.

Wenn mir in Zukunft nicht jeder Familienrichter in einem Unterhaltsbeschluss erläutert, warum er einem Mann € 950,00 und € 1.050,00 Selbstbehalt zubilligt und das plausibel und nachvollziehbar begründet, wobei der Hinweis auf die augenscheinlich gezielt auf Gesetzesunterlaufen gerichtete neue Düsseldorfer Tabelle nicht ausreicht, werde ich das Bundesverfassungsgericht anrufen.

Es möchte mir kein Richter kommen mit dem Argument,  dass die sofortige und gleichmäßige Anwendung der neuen Düsseldorfer Tabelle mit den neuen Selbstbehaltsätzen selbstverständlich auf parallelen und zeitgleichen Überlegungen des entscheidenden Richters beruhe und dem zufällig identischen Ergebnis dieses individuellen Denkvorgangs.  

Das wäre eine ähnliche Lüge wie die der Mineralölunternehmen, wenn es um synchrone Preiserhöhungen für Treibstoff einen Tag vor Beginn der Osterferien geht.

Nachtrag 1:

Im FOCUS 17/2012 Seite 136 rechnet die Sozialdezernentin der Stadt München vor, dass mit den Wohnkosten ( € 550,00) in München der Hartz-IV-Satz bei € 943,00 liege, also in der Tat bei dem Mindestselbstbehalt von € 950,00.

So weit, so gut, so richtig. Mag also in München einem unterhaltspflichtigen Vater ein Selbstbehalt von € 950,00 zugebilligt werden.

Nun zieht der Vater um, meinetwegen zu uns nach Emmerich am Rhein, wo nie mehr als € 6,00 / qm als Wohnkosten zugebilligt werden, bei 45 qm Wohnfläche für einen Singel also nicht mehr alsi € 270,00 20% Nebenkosten = € 54,00 = € 324,00, was dann mit der Grundsicherung von € 374,00 zu insgesamt € 698,00 führt, einem Betrag, der um € 252,00 unter dem Mindestselbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle liegt.

In München kommt der Mann mit dem Selbstbehalt von € 950,00 gerade so aus, auf dem Land hat er € 250,00 / Monat "übrig" und kann sich quasi Luxus finanzieren?

Das sollte uns nicht interessieren, wenn nicht aus der Sicht des unterhaltsberechtigten Kindes sich die Sache so darstellen würde, dass der Vater auf dem flachen Land sich hinter der Düsseldorfer Tabelle verstecken kann: Er kann den exakt selben Bedarf decken wie der Vater aus München, wäre mit weiteren € 250,00 / Monat leistungsfähig, und muss sein Geld doch nicht für Unterhalt verwenden, sondern kann sich und seiner Freundin 2 Wochen auf den Malediven gönnen, während sein Kind in die Röhre blickt.

Hallo!

§ 1603 BGB verlangt, dass die Unterhaltspflichtigen alle verfügbaren Mittel zu ihrem eigenen und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden haben.

Wo bleibt das Gleichmaß, wenn ein Vater (in unserer ländlichen Gegend) mit € 250,00 über dem typischen Hartz IV-Bezug liegt, während seine Kinder nicht einmal den Mindestunterhalt erhalten, also ihr Mindestbedarf gedeckt wird?

Die flächendeckende Anwendung der Düsseldorfer Tabelle führt mitlerweile zum Gegenteil dessen, wozu sie gedacht war, zu Ungleichbehandlung.

Nachtrag 2:

Nun sind die Selbstbehalte gegenüber Kindern gar auf € 1.000,00 heraufgesetzt worden. Das heißt, was ich zuvor dargelegt habe, gilt erst recht.

Nachtrag 3:

Nun macht in der FuR 2013, Editorial, Seite 181, auch der vorsitzende Richter am OLG, Gerd Weinreich, darauf aufmerksam, dass die Süsseldorfer Tabelle eine Arbeitshilfe sei, den Richter aber nicht davon entbinde, den Besonderheiten des Einzefalles gerecht zu werden und beispielsweise die regional höchst unterschiedlichen Wohnkosten auch in die Berücksichtigung der Selbstbehalte mit einzubeziehen. Wozu sonst brauchen wir noch Richter? (fragt er - mit gutem Grund -  in der Überschrift)