Die Ehescheidung nach dem türkischen Zivilgesetzbuch, Einzelgründe

Familie und Ehescheidung
10.01.20112535 Mal gelesen
Nach türkischem Recht kann eine Ehe geschieden werden, wenn bestimmte Scheidungsgründe vorliegen. Sie sind im türkischen Zivilgesetzbuch geregelt. Es gibt im türkischen Recht acht Scheidungsgründe.

Nach türkischem Recht kann eine Ehe geschieden werden, wenn bestimmte Scheidungsgründe vorliegen.  Sie sind im türkischen Zivilgesetzbuch geregelt. Es gibt im türkischen Recht acht  Scheidungsgründe.

1. Scheidung wegen Zerrüttung (Art. 166 I Türkisches Zivilgesetzbuch)

2. Einverständliche / einvernehmliche Scheidung (Art. 166 III Türkisches Zivilgesetzbuch)

3. Scheidung wegen Nicht-Wiederherstellung des Zusammenlebens (Art. 166 IV Türkisches Zivilgesetzbuch)

4. Scheidung wegen Verlassens (Art. 164 Türkisches Zivilgesetzbuch)

5. Scheidung wegen Ehebruch (Art. 161 II Türkisches Zivilgesetzbuch)

6. Scheidung wegen Angriff auf das Leben, sehr schlechtes oder ehrverletzendes Verhalten (Art. 162 Türkisches Zivilgesetzbuch)

7. Scheidung wegen Begehen von Straftaten oder ehrenloser Lebensführung (Art. 163 Türksiches Zivilgesetzbuch)

8. Scheidung wegen Geisteskrankheit (Art. 165 Türkisches Zivilgesetzbuch)    

Wenn eine Ehe zerrüttet ist, kann die Ehe geschieden werden. Es muss die eheliche Gemeinschaft in ihrem Fundament so zerrüttet sein, dass den Ehegatten die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht mehr zugemutet werden kann. Wenn der Beklagte aber Widerspruch erhebt und nachweist, dass er weniger schuld an der Zerrüttung hat, wird der Scheidungsantrag abgelehnt.

Für die Annahme der Zerrüttung der Ehe in ihrem Fundament ist erforderlich, dass zwischen den Eheleuten grundlegende Meinungsunterschiede bestehen. Es ist möglich, dass manchmal eine Zerrüttung der Ehe in ihrem Fundament auch vorkommt, ohne ein Ehepartner daran schuld ist. Auch in diesem Fall kann die Ehe geschieden werden, weil der Beklagte nicht nachweisen kann, dass er weniger und die Gegenseite mehr schuld an der Zerrüttung getragen hat.

Der Richter hat im Rahmen seines Ermessenspielraums zu entscheiden, ob Zerrüttung eingetreten ist. Dass die Ehe mindestens für eine Partei in ihrem Fundament zerrüttet ist und die Fortführung des gemeinsamen Ehelebens nicht erwartet werden kann, ist vom Richter zu einzuschätzen.

Der Scheidungsantrag ist abzulehnen, wenn der Beklagte Widerspruch mit dem Argument erhoben hat, dass der Kläger mehr schuld an der Zerrüttung der Ehe in ihrem Fundament hat (Art. 166 II Türkisches Zivilgesetzbuch). Gemäß der Rechtsprechung des OLG Hamm muss dem widersprechenden Teil zumindest ein geringes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe angelastet werden können (OLG Hamm FamRZ 2000, 1577), damit die Ehe doch geschieden werden kann.

Jedoch ist dieser Einspruch nicht mehr zu berücksichtigen, wenn die Fortführung der Ehe für die andere Partei und Kinder keinen Nutzen mehr hat (Art. 166 II Türkisches Zivilgesetzbuch). Denn der Scheidungswiderspruch stellt dann einen Rechtsmissbrauch dar. Ein Scheidungswiderspruch wird allerdings nur ausnahmsweise je nach Einzelfall als Rechtsmissbrauch betrachtet. In diesem Sinne wird von einem rechtsmißbräuchlichen Widerspruch ausgegangen, wenn das Verschulden der Beklagten am Scheitern der Ehe überwiegt. Wenn der Gegner dem Scheidungsantrag nur mit dem Ziel widerspricht, dass der Antragsteller an der formalen Ehe festgehalten wird, handelt es sich um einen Rechtsmissbrauch.   

Im türkischen Scheidungsrecht wird die Möglichkeit der einverständlichen Scheidung (Art. 166 Türkisches Zivilgesetzbuch) vorgesehen. Das türkische Zivilgesetzbuch betrachtet die einvernehmliche Scheidung als eine Erscheinung der Zerrüttung. Hier gilt die Vermutung, dass eine Ehe in ihrem Fundament zerrüttet ist, wenn die Eheleuten über die Scheidung einig sind. Allerdings ist die einverständliche Scheidung nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen möglich.

1. Die Ehe muss mindestens ein Jahr gedauert haben.

2. Die Ehepartner müssen den Scheidungsantrag zusammen stellen oder eine Partei muss dem Antrag der Gegenseite zustimmen.

3. Beide Parteien müssen vom Richter gehört werden.

4. Der Richter muss davon überzeugt sein, dass beide Parteien ihre Meinungen frei gebildet haben.

5. Die Parteien müssen über die finanziellen Folgen der Scheidung (Unterhalt, Zugewinnausgleich etc.) und über das Statut der Kinder einig sein. Diese Vereinbarung muss noch vom Richter genehmigt werden.

Die einvernehmliche Scheidung ist von großer Bedeutung in der Praxis des türkischen Scheidungsrechts, wenn beide Eheleute geschieden werden wollen.