Ehegattenunterhalt nach der Scheidung - aktuelle BGH-Rechtsprechung

Familie und Ehescheidung
29.11.20101531 Mal gelesen
Durch die Unterhaltsrechtsreform wurde der Grundsatz der Eigenverantwortung im Unterhaltsrecht hervorgehoben. Als Folge ist Unterhalt nach der Scheidung in aller Regel nicht mehr unbefristet zu bezahlen, sondern zeitlich begrenzt. Lebenslanger Unterhalt wird nur mehr dann gewährt, wenn der Unterhaltsberechtigte ehebedingte Nachteile erlitten hat. In seinem Urteil vom 20. Oktober 2010, XII ZR 53/09 hat der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung zu den ehebedingten Nachteilen noch einmal bekräftigt und zusammengefaßt

1)
Wenn es konkrete ehebedingte Nachteile gibt, ist der nacheheliche Ehegattenunterhalt in Höhe dieses Nachteils lt. BGH unbefristet zu gewähren.

Dies bedeutet natürlich nicht, dass der Unterhalt lebenslang zu zahlen ist. Er kann vielmehr wegfallen oder sich verringern bei entsprechender Veränderung der Verhältnisse (Wiederverheiratung, Aufnahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft, Verringerung der Leistungsfähigkeit, Wegfall der Bedürftigkeit).


2)
Der BGH hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen mit dem Hinweis: Sollten ehebedingte Nachteile abgelehnt werden, ist "zumindest zu erwägen, der Unterhaltsberechtigten bei einer etwaigen Befristung eine großzügige Frist einzuräumen".

Erläuterung: Der BGH hat sich nicht näher dazu geäußert, was eine "großzügige Frist" ist. Es ist aber eine gewisse Tendenz zu erkennen, von einem Schema hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung abzugehen. Insoweit hat es sich eingespielt: Die Dauer des vollen nachehelichen Unterhalts beträgt etwa 1/3 bis 1/4 der Dauer der Ehezeit.

3) Ermittlung ehebedingter Nachteile
Hier ist Bemessungsgrundlage das Einkommen, das die Unterhaltsberechtigte erzielen würde, wenn sie nicht durch Ehe oder Kindererziehung an der üblichen beruflichen Entwicklung gehindert gewesen wäre. Dies Einkommen ist zu vergleichen mit dem Einkommen, das die Unterhaltsberechtigte jetzt tatsächlich erzielt oder erzielen müsste.

a) Wenn die unterhaltsberechtigte Frau eine vollschichtige Tätigkeit im erlernten Beruf ausübt, ist dies ein Indiz gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile.

b) Was müssen die Beteiligten hinsichtlich der ehebedingten Nachteile vortragen und unter Beweis stellen?
Der, der den Unterhalt schuldet, hat zunächst die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für die zeitliche Begrenzung sprechenden Tatsachen, also: Nachteile liegen nicht vor.

Trägt der Unterhaltspflichtige vor, dass die Unterhaltsberechtigte eine entsprechende Beschäftigung hat, trifft die Unterhaltsberechtigte die sog. sekundäre Darlegungslast. Sie muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und ihrerseits
darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen.

Erst wenn das Vorbringen der Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.

So obliegt es der Unterhaltsberechtigten vorzutragen, dass in dem erlernten Beruf Gehaltssteigerungen in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung bzw. Betriebszugehörigkeit üblich sind. Die ist relativ einfach, vor allem wenn ein Tarifvertrag vorliegt.

Anders verhält es sich bei einem behaupteten beruflichen Aufstieg. Hier muss die Unterhaltsberechtigte darlegen, aufgrund welcher Umstände (wie etwa Fortbildungsbereitschaft, bestimmte Befähigungen, Neigungen, Talente, etc.) sie eine entsprechende Karriere gemacht hätte. Dies ist naturgemäß schwierig!

c) Bei feststehenden Nachteilen ist lt. BGH eine exakte Feststellung zum hypothetisch erzielbaren Einkommen nicht notwendig, vielmehr können die Gerichte insoweit bei geeigneter Grundlage eine Schätzung gem. § 287 ZPO durchführen. Es wird dann in der Regel genügen, wenn das ungefähre Ausmaß der Einbuße feststeht. Allerdings muss das Gericht die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise angeben.

4)
Auch wenn sich letztlich ehebedingte Nachteile nicht beweisen lassen können, gibt es nach BGH andere Gesichtspunkte, die im Rahmen einer Billigkeitsprüfung gegen eine allzu kurze Befristung sprechen: Die wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute stellt einen eigenen Gesichtspunkt der Billigkeitsprüfung dar. Die Ehedauer (Eheschließung bis Zustellung des Scheidungsantrages) gewinnt hierdurch insbesondere bei Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung besonderes Gewicht.

Insoweit kommt dann die sog. nachwirkende eheliche Solidarität zum Zuge. Diese wird man insbesondere dann annehmen, wenn das Einkommensniveau der Ehefrau bereits vor der Eheschließung relativ niedrig war, das Einkommen des Unterhaltspflichtigen deutlich höher ist und die Ehe lang gedauert hat.

Insgesamt lässt sich sagen:
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind in den letzten Monaten sehr stark einzelfallbezogen. Die Oberlandesgerichte entscheiden teilweise nach anderen Kriterien. Die Voraussage, wie eine gerichtliche Entscheidung aussieht, ist daher ungewiss. Rechtssicherheit ist nicht gegeben. So gesehen empfiehlt es sich, auf eine vergleichsweise einvernehmliche Regelung des Unterhalts nach der Scheidung hinzuarbeiten.