Rechtsanwalt – TIP – Unterhaltsrecht: Während der Minderjährigkeit geschaffener Titel über Kindesunterhalt wirkt auch über die Volljährigkeit hinaus

Rechtsanwalt – TIP – Unterhaltsrecht: Während der Minderjährigkeit geschaffener Titel über Kindesunterhalt wirkt auch über die Volljährigkeit hinaus
15.11.20105018 Mal gelesen
Im Unterhaltsrecht, genauer beim Kindesunterhalt, taucht immer wieder die Frage auf, welche Rechtslage gilt, wenn das minderjährige Kind nunmehr volljährig wird: Gilt der bisherige Unterhaltstitel (Unterhaltsurteil, Vergleich oder Jugendamtsurkunde) fort oder muss das volljährig gewordene Kind sich einen neuen Titel besorgen bzw. ist das in jedem Fall sinnvoll ?

I. Grundsätzliche Rechtslage

Entgegen landläufiger Meinung beendet die Volljährigkeit die Wirksamkeit des Unterhaltstitels, welcher noch aus der Zeit des Minderjährigkeit stammt, zunächst nicht:

Zutreffend ist zwar, dass sich die gesamte Qualität und damit auch die Berechnungsmethode und Höhe des Unterhaltes eigentlich ändert: Der Bedarf des Volljährigen gemäß der Düsseldorfer Tabelle steigt, weiterhin wird wegen Wegfalls des Sorgerechtes der Unterhalt nicht mehr als Betreuungsunterhalt geschuldet, sodass auch der ansonsten sich nur gegen den nicht betreuenden Elternteil richtende Zahlungsanspruch sich in einen Barunterhaltsanspruch gegen beide Elternteil wandelt, die wiederum gemäß ihrer Einkommensverhältnisse anteilig den Gesamtbedarf des Kindes ausgleichen müssen.

Diese Besonderheiten des Kindesunterhaltes eines volljährigen Kindes ändern jedoch nichts daran, dass es sich nach wie vor um den identischen Anspruch des Kindes gegen seine Eltern handelt:

Der laufende Unterhalt des Volljährigen kann daher auch auf Grund des Titels aus der Zeit der Minderjährigkeit geltend gemacht werden, beschränkt selbstverständlich auf dessen Höhe, der Titel (Urteil oder Urkunde oder Vergleich) kann auf das Kind umgeschrieben werden, ferner kann aus ihm weiterhin die Zwangsvollstreckung betrieben werden, der Einwand der nunmehrigen Volljährigkeit greift nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers hiergegen nicht ( § 798 a ZPO).

 

 II. Problemstellung

Soweit, so gut, aber welche Möglichkeiten gibt es nun, diesen vorhandenen Titel den aktuellen Gegebenheiten anzupassen, insbesondere des gestiegenen Lebensbedarfes eines Volljährigen, und wenn ja, ist dies überhaupt immer sinnvoll ?

1. Prozessualer Weg

Einziger Weg, den vorhandenen gültigen Titel zu verändern ist die Abänderungsklage nach § 323 ZPO, §§ 238, 239 FamFG. Eine neuerliche losgelöste Zahlungsklage auf Unterhalt wegen Volljährigkeit ist sodenn auch untunlich und würde abgewiesen werden.

2. Abänderung sinnvoll ?

Viel schwieriger zu beurteilen ist aber die Frage, ob eine Abänderung auch immer sinnvoll ist:

 A. Aus der Sicht des Kindes

Volljährige Kinder und auch der Elternteil, bei dem das Kind oftmals noch wohnt, gehen bei der Beurteilung dieser Frage oftmals viel zu ungestüm und optimistisch vor:

Sicherlich wirken die bei Eintritt der Volljährigkeit steigenden Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle zunächst sehr verlockend. Hierbei werden aber nur allzu oft auch die Tücken und Fallstricke übersehen, die in einer Anpassung liegen können; Beispiele:

  • Der gestiegene Unterhaltssatz ist zwar höher, aber dieser ist nunmehr auf beide Eltern zu verteilen, daraus kann sich bei in etwa gleichen Einkommensverhältnissen eine glatte Halbierung des Unterhaltsanspruches ergeben und damit eine erhebliche Abänderung des vorhandene Unterhaltstitels zum Nachteil der Kindes
  • Das Kindergeld ist ab Volljährigkeit voll anrechenbar
  • Eigeneinkünfte des Kindes (bsp. das Ausbildungsgehalt) sind gekürzt um berufsbedingte Aufwendungen voll auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen

Eine allzu ungestüme Abänderung des bereits vorhandenen  Titel sollte daher erst nach reiflicher Abwägung aller Vor- und Nachteile angegangen werden.

 B. Aus der Sicht des Unterhaltspflichtigen

Auch dieser sollte jedoch behutsam umgehen: Die oben dargelegten Umstände sind zwar nun wiederum aus der Sicht des Zahlungspflichtigen verlockend, aber allzu schnell wird auch hier übersehen, welche Risiken eine Abänderung für ihn birgt:

  • Der zweite Elternteil mag sich etwaig als vollkommen einkommenslos herausstellen, sodass der Unterhalspflichtige den nunmehr gestiegenen Unterhaltsbedarf ganz alleine schultern muss.
  • Kinder machen nicht nur Ausbildungen, sondern pflegen manchmal auch zu studieren: Hier fallen etwaig zusätzliche Semestergebühren an, die zusätzlich neben dem Unterhaltsbedarf zu zahlen sind. Hier schlafende Hunde zu wecken kann teuer werden.

 III. Fazit:

Ein während der Minderjährigkeit rechtskräftig titulierter Unterhaltsanspruch wirkt grundsätzlich über die Volljährigkeit hinaus. Daher kann bei Eintritt der Volljährigkeit  auch nicht einfach eine neue Klage auf Unterhalt erhoben werden, sondern mittels der Abänderungsklage muss der bereits vorhandene Titel den neuen Gegebenheiten angepasst werden.

Sowohl für den unterhaltspflichtigen Elternteil als auch für das unterhaltsberechtige Kind kann sich ein Abänderungsverfahren wie ein Boomerang gegen sie selber wenden, wenn die Vor- und Nachteile der Neuberechnung vorher nicht ordentlich bedacht worden sind. Nicht selten schneidet sich der die Abänderung Begehrende ins eigene Fleisch, weil die neuerliche Berechnung nicht richtig antizipiert und nicht ausreichend vorausschauend beurteilt wurde.

 Die Konsequenzen können hart sein. Einmal mit einem Abänderungsverfahren "schlafende Hunde geweckt", gibt es zumeist kein Zurück mehr und man steht am Ende zwar nicht  zwangsläufig mit leeren, aber doch oftmals mit weniger vollen Händen dar, als vorher.

 Daher: Abänderungsverfahren aus Gründen der Volljährigkeit wollen wohl überlegt sein und gehören in fachliche Hände.