Ausschlagung einer Erbschaft – Was ist zu beachten ?

Erbschaft Testament
16.12.20096416 Mal gelesen
Wer über die Ausschlagung einer Erbschaft nachdenkt muss insbesondere die zeitlichen Grenzen im Auge behalten. Wichtig ist jedoch auch, dass der vorläufige Erbe einige...

Wer über die Ausschlagung einer Erbschaft nachdenkt muss insbesondere die zeitlichen Grenzen im Auge behalten. Wichtig ist jedoch auch, dass der vorläufige Erbe einige Regeln beachtet.

Entscheidend für eine wirksame Ausschlagung sind zunächst die zeitlichen Grenzen.

Grundsätzlich kann eine Erbausschlagung erst nach Eintritt des Erbfalls erfolgen. Bei gesetzlicher Erbfolge muss die Ausschlagung innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Kenntnis des Erben von dem Anfall der Erbschaft erklärt werden. Sofern ein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist, beginnt diese 6-Wochen-Frist erst mit Verkündung des Erblasserwillens durch das Nachlassgericht. Das Nachlassgericht unterrichtet alle Erben schriftlich von dem Inhalt des Testaments oder Erbvertrages, so dass die Frist erst ab diesem Zeitpunkt beginnt.

Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder der Erbe sich zum Zeitpunkt des Fristbeginns selbst im Ausland aufhält. Sofern sich der Erbe zum Todeszeitpunkt im Ausland befindet und alsbald zurückkehrt, gilt auch dann -statt der 6-Wochen-Frist- eine verlängerte Frist von 6 Monaten.

Nach Kenntnis seiner Erbenstellung muss der Erbe nun innerhalb dieser Frist den Bestand des Nachlasses prüfen. Dies gestaltet sich insbesondere dann schwierig, wenn der Erbe ohne Erbschein oder anderweitigem Nachweis Informationen von Banken oder anderen Institutionen erhalten möchte. Der Erbe muss insbesondere auch darauf achten, dass er sein Ausschlagungsrecht nicht dadurch verliert, dass er die Erbschaft konkludent annimmt. Dies bedeutet, dass er sich entsprechend einem Erben verhält und dadurch das Recht zur Ausschlagung verliert. Dies wird beispielsweise dann angenommen, wenn der vorläufige Erbe Rechte aus dem Nachlass gerichtlich geltend macht oder einen Nachlassgegenstand verkauft. Auch die Stellung eines Erbscheinsantrages ist als Annahme der Erbschaft zu sehen.

Bis zur Ausschlagung der Erbschaft ist der vorläufige Erbe grundsätzlich nicht verpflichtet den Nachlass zu verwalten und für seine Erhaltung zu sorgen. Sofern der vorläufige Erbe vor der Ausschlagung schuldrechtliche Geschäfte tätigt, haftet er auch mit seinem Privatvermögen, sofern er mit den Gläubigern nicht ausdrücklich eine Haftungsbegrenzung auf den Nachlass vereinbart hat.

Wichtig für die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung ist der Zugang derselben bei dem örtlich zuständigen Nachlassgericht. Vor in Kraft treten des FamFG am 01.09.2009 war ausschließlich das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort hatte, für den Empfang der Ausschlagungserklärung örtlich zuständig.

Häufig haben Ausschlagende aus Zeitnot oder auch aus Unkenntnis des letzten Wohnortes bzw. Aufenthaltsortes des Verstorbenen die Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht ihres eigenen Wohnsitzes erklärt. Dieses Nachlassgericht musste die Ausschlagungserklärung dann innerhalb der 6-Wochen-Frist an das örtlich zuständige Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes der Erblassers weiterleiten.

Um dem Ausschlagenden die Möglichkeit der Fristausschöpfung allein für die erforderliche Prüfung des Nachlasses zu gewähren und ihn nicht zusätzlich mit der oft zeitaufwendige Suche nach dem örtlich zuständigen Nachlassgericht zu belasten, hat das FamFG die örtliche Zuständigkeit der Nachlassgerichte erweitert. Demnach bestimmt § 344 Absatz 7 FamFG, dass auch das Nachlassgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung örtlich zuständig ist.


Der Ausschlagende kann die Ausschlagungserklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts vor dem zuständigen Rechtspfleger aber auch in öffentlich beglaubigter Form vor jedem Notar abgeben.


Durch die Ausschlagungserklärung wird der Ausschlagende so gestellt, als ob ihm die Erbschaft nie angefallen wäre. Dies gilt sowohl für die gesetzliche als auch für die gewillkürte Erbfolge.


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Andrea Bremer
Rechtsanwältin und Mediatorin
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