Erbrecht: Bundestag verabschiedet Erbrechtsreform

Erbschaft Testament
04.08.20091381 Mal gelesen
Das bringt das neue Gesetz

Es ist so weit. Der Bundestag hat gestern, am 2. Juli 2009, in zweiter und dritter Lesung die Erbrechtsreform verabschiedet. 

Eckpunkte der Reform sind Änderungen beim Pflichtteilsrecht, die Anerkennung von Pflegeleistungen eines Abkömmlings beim Erbausgleich und die gestaffelte Anrechnung von Schenkungen beim sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Auch die Verjährung erbrechtlicher und familienrechtlicher Ansprüche ändert sich. Sie wird an die Regelverjährung angepasst.

Die Gesetzesänderungen treten zum 1. Januar 2010 in Kraft. Die neuen Regelungen sind damit für alle Erbfälle ab diesem Datum anzuwenden. Hervorzuheben ist, dass die gleitenden Ausschlussfristen bei dem Pflichtteilsergänzungsanspruch zu einer graduellen Entlastung führen. Zurzeit können Schenkungen des Erblassers zu einem oftmals ungewollten Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung zu Lebzeiten nicht erfolgt und das Vermögen des Erblassers zum Todestag durch die Schenkung nicht verringert wäre. Sind allerdings seit der Schenkung zehn Jahre vergangen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt (Ausnahme Schenkungen an den Ehegatten). Dieses Alles-oder-Nichts-Prinzip wird abgeschafft. Mit in Kraft treten der Gesetzesänderungen soll eine Schenkung für die Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs nur noch graduell berücksichtigt werden können. Eine Schenkung, die innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall erfolgte, wird voll angerechnet, während eine Schenkung, die innerhalb des zweiten Jahres vor dem Erbfall erfolgte, nur noch zu 9/10 berücksichtigt wird, innerhalb des dritten Jahres vor dem Erbfall zu 8/10 usw.     Eine Verfügung von Todes wegen (Testamente, Erbverträge) kann immer nur auf die IST-Situation und auf die erkennbaren Änderungen zum Zeitpunkt des Verfassens abstellen. Sie sollten Ihr Testament daher mindestens alle fünf Jahre - im Falle von gravierenden privaten Ereignissen früher - überprüfen bzw. überprüfen lassen.  Eine Gesetzesreform ist zwar kein einschneidendes privates Ereignis, kann aber auch Änderungen erforderlich bzw. möglich machen.   Sie haben eine Frage? Für Beratungen im Erbrecht steht Ihnen Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Kristin Winkler, LL.M. gern zur Verfügung.

Weitere Informationen zum Thema Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer finden Sie hier: Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer