Wilde Ehe: Was gilt, wenn der Partner verstirbt?

Wilde Ehe: Was gilt, wenn der Partner verstirbt?
10.10.2016729 Mal gelesen
In „wilder Ehe“ zusammenzuleben, ist in der heutigen Zeit nicht nur bei jungen Leuten, sondern auch bei Senioren sehr beliebt. Stirbt ein Partner, kann sich der fehlende Trauschein für den überlebenden Partner jedoch als äußerst nachteilhaft erweisen.

1. Erbrecht

Der überlebende Partner hat grundsätzlich keine gesetzlichen Ansprüche. Ihm stehen weder ein gesetzliches Erbrecht noch ein Pflichtteilsrecht zu. Er darf noch nicht einmal Erinnerungsstücke an sich nehmen oder die Art der Bestattung bestimmen. Hatte der Verstorbene Kinder, so erben diese allein. War der Verstorbene noch verheiratet, erbt auch der Ehepartner, selbst wenn die Eheleute schon lange Zeit getrennt lebten. Sind weder Kinder noch Eltern noch ein Ehegatte vorhanden, wird der Verstorbene von seinen entfernten Verwandten beerbt.

Sofern der überlebende Partner mit dem Verstorbenen in einem Haushalt gelebt und von ihm Unterhalt bezogen hat, muss ihm der Erbe in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall jedoch Unterhalt in demselben Umfang gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Hausratsgegenstände gestatten (sog. Dreißigster). Nach Ablauf der 30 Tage ist der überlebende Partner allerdings auf sich allein gestellt und zwar unabhängig davon, wie lange er mit dem Verstorbenen in wilder Ehe zusammen lebte.

2. Regelungsbedarf

Wer seinen überlebenden Partner im Erbfall absichern möchte, muss eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichten. Im Gegensatz zu Eheleuten können nichteheliche Lebenspartner kein gemeinschaftliches Testament, sondern nur Einzeltestamente errichten. Anders als gemeinschaftliche Testamente können Einzeltestamente jederzeit widerrufen oder geändert werden, ohne dass der im Testament eingesetzte Erbe hiervon Kenntnis erlangt. Wer dies nicht möchte, muss mit seinem Partner einen notariell zu beurkundenden Erbvertrag abschließen.

In dem Erbvertrag können die Lebenspartner dieselben Regelungen treffen wie in einem gemeinschaftlichen Testament. Sie können sich insbesondere wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, wem das Vermögen nach dem Ableben des überlebenden Partners zukommen soll. Ein Erbvertrag kann sowohl Regelungen enthalten, die Bindungswirkung entfalten, als auch solche ohne Bindungswirkung. Die bindenden Regelungen können nicht einseitig, sondern nur gemeinsam und auch nur in notariell beurkundeter Form aufgehoben oder geändert werden. Die Partner sollten sich im Erbvertrag daher das Recht vorbehalten, im Falle der Beendigung ihrer "wilden Ehe" von dem Vertrag zurücktreten zu können. Die nicht bindend getroffenen Regelungen im Erbvertrag können - wie Einzeltestamente - jederzeit aufgehoben oder geändert werden, ohne dass der andere Partner davon Kenntnis erhält.

3. Erbschaftsteuer

Doch selbst wenn sich die Lebenspartner durch eine Verfügung von Todes wegen absichern, sollten sie dabei auch die steuerlichen Folgen der fehlenden Ehe berücksichtigen.

Steuerrechtlich wird der Partner wie ein Fremder behandelt. Während der Ehegatte unter die günstige Steuerklasse I mit Steuersätzen von 7% bis 30% fällt und einen Freibetrag von mindestens EUR 500.000 hat, bleibt dem Partner lediglich die Steuerklasse III mit Steuersätzen von 30 % oder 50% bei einem Freibetrag von lediglich EUR 20.000,00.

Erbt der überlebende Partner also z. B. das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus im Wert von EUR 250.000, zahlt er hierauf eine Erbschaftsteuer i. H. v. EUR 69.000, während für einen überlebenden Ehegatten im selben Fall keine Erbschaftsteuer anfallen würde. Unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten ist die Ehe daher ein bewährtes Steuersparmodell.

 

Siegrid Lustig,

Fachanwältin für Erbrecht,

Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover