Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein ehebedingter Nachteil nicht mit der Versorgungslücke infolge der Kinderbetreuung und Haushaltsführung begründet werden kann, da dieser Nachteil schon durch den Versorgungsausgleich berücksichtigt und von beiden getragen wird.
Der BGH hat darauf hingewiesen, dass schon nach seiner Rechtsprechung zum alten Unterhaltsrecht die Befristung des nachehelichen Unterhalts möglich war. Die nacheheliche Einkommensdifferenz musste einen ehebedingten Nachteil darstellen, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich gebot. Wenn die Einkommensdifferenz nicht auf einem ehebedingten Nachteil beruhte, sondern sich auf Grund der unterschiedlichen Vorbildung ergab, konnte es nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf den Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich stattdessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, der auch ohne Ehe erreicht worden wäre. Diese Rechtsprechung ist in § 1578 bBGB n. F. eingeflossen. Für die Befristung ist daher entscheidend, ob der ehebedingte Nachteil absehbar ist, d.h. es ist eine zuverlässige Vorhersehbarkeit erforderlich. Wenn der sich auf seinen Unterhaltsanspruch berufende Ehegatte verpflichtet und in der Lage ist, eine vollschichtige Tätigkeit im erlernten Beruf auszuüben, spricht dieser Umstand gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile. Legt der Unterhaltspflichtige dar, dass eine Vollzeittätigkeit im erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf möglich ist, genügt er der gesetzlich für ihn geltenden Darlegungs- und Beweislast. Um sich dagegen zu wehren, muss der Unterhaltsberechtigte substanziiert darlegen, dass trotz Vollerwerbsverpflichtung wegen der fehlenden Gelegenheit zur Fort- und Weiterbildung Gehaltseinbußen als ehebedingte Nachteile bestehen. Der Ehegatte ist verpflichtet, alle Umstände vorzutragen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere Schonfrist sprechen. Der Nachteil kann nicht pauschal mit den infolge der Kindererziehung und Haushaltstätigkeit erworbenen geringeren Rentenanwartschaften begründet werden. Durch den Versorgungsausgleich wird dies bereits ausgeglichen.
(Quelle: BGH v. 16. 4. 2008, AZ: XII ZR 107/06)
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