Neues EU-Erbrecht seit dem 17. August – Vorsicht beim Berliner Testament

Neues EU-Erbrecht seit dem 17. August – Vorsicht beim Berliner Testament
19.08.2015452 Mal gelesen
Seit dem 17. August gilt die neue EU-Erbrechtsverordnung. Das bedeutet, im Todesfall wird das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach einer dreijährigen Übergangszeit gilt jetzt die EU-Erbrechtsverordnung für Erbfälle seit dem 17. August 2015. Ziel ist eine Vereinfachung der Erbangelegenheiten. Denn bislang musste in grenzüberschreitenden Erbsachen teils widersprüchliches nationales Erbrecht angewendet werden. Damit soll nun Schluss sein. Es gilt der Grundsatz, dass das Erbrecht anzuwenden ist, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.

Das neue EU-Erbrecht bringt somit viele Vereinfachungen mit sich. Allerdings wird es in einigen Fällen auch komplizierter. Besonders beim Berliner Testament, in dem sich die Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben einsetzen und einen Schlusserben, meistens die Kinder, benennen. Ein solches Ehegattentestament ist nicht in jedem Staat (z.B. Spanien) bekannt und wird auch nicht anerkannt. Die Folge: Trotz Testament würde die gesetzliche Erbfolge gelten. Die wiederum kann sich von der in Deutschland geltenden gesetzlichen Erbfolge unterscheiden. Gleiches kann auch für Erbquoten, Pflichtteil, etc. gelten.

Allerdings besteht auch die Möglichkeit, im Testament oder Erbvertrag zu verfügen, welches Erbrecht angewendet werden soll: Entweder das Erbrecht des Landes, in dem er überwiegend lebt oder des Landes, dessen Staatsbürger er ist. Um sicherzustellen, dass die letztwillige Verfügung auch gemäß den eigenen Wünschen umgesetzt wird, kann es daher ratsam sein, das Testament oder den Erbvertrag noch einmal zu überprüfen und ggfs. zu ändern. Beim Berliner Testament muss die Änderung durch beide Ehepartner veranlasst werden, einseitige Änderungen sind nicht möglich. Ähnliche Regelungen können auch für die Wahl des Gerichtsstands getroffen werden. Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Auch das kann zu Komplikationen führen.

Eine Vereinfachung bringt die Einführung des europäischen Nachlasszeugnisses mit sich. Dieses gilt EU-weit und der Erbe kann in jedem Staat der EU seine Rechte geltend machen.

Bei Fragen rund um Erbschaft, Testament und Erbvertrag helfen im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte weiter.

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