Bei Erbschaften mit Bezug zu Italien stellt sich bei der Abwicklung der Erbschaft zunächst die Frage des anwendbaren Erbrechts. Diesbezüglich stellt Italien, ebenso wie Deutschland, auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers ab. Für Deutsche gilt somit deutsches Erbrecht, für Italiener italienisches. Für Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit beanspruchen beide Länder, dass das eigene Erbrecht anwendbar sein soll. Ein Gericht in Italien würde somit italienisches Recht anwenden, eines in Deutschland deutsches Erbrecht. Erben und Pflichtteilsberechtigte könnten sich somit das für sie günstige Recht aussuchen.
Pflichtteilsrecht in Italien
Für enterbte nahe Angehörige ist oft das italienische Recht günstiger. Der Pflichteilsberechtigte hat nicht nur einen bloßen Geldanspruch gegen den Erben, sondern selbst ein so genanntes "Noterbrecht". Auch sind die Pflichtteilsquoten in Italien großzügiger bemessen. Bei einem vereirateten Erblasser mit zwei Kindern beträgt das Noterbrecht für jedes Kind 1/4, während es in Deutschland regelmäßig nur 1/8 als Pflichtteilsanspruch geltend machen kann. Ein in Deutschland üblicher lebzeitiger Pflichtteilsverzicht z.B. gegen Zahlung einer Abfidnung ist in Italien unwirksam!
Annahme und Erbschein
Anders als in Deutschland gibt es in den meisten Regionen Italiens keinen Erbschein. Die Erbenstellung ist vielmehr mit einer Annahmeerklärung (Vorlage einer öffentlichen Urkunde) nachzuweisen.
Rechtswahl und andere Instrumente nutzen
Um Schwierigkeiten bei der Abwicklung eines deutsch-italienischen Erbfalls zu vermeiden, sollte die Vermögensnachfolge frühzeitig unter Berücksichtigung beider Rechtsordnungen geplant werden und Instrumente wie z.B. eine Rechtswahl, Staatsangehörigkeitswechsel oder Vermögensverschiebungen genutzt werden.
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Dott. Francesco Senatore
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