Bundesfinanzgerichtshof: erbschaftssteuerlicher Pflichtteil trotz erbrechtlicher Verjährung

Erbschaft Testament
17.09.2013463 Mal gelesen
Der Bundesfinanzgerichtshof entschied mit Urteil vom 19.2.2013 – II R 47/11 –, dass ein Pflichtteil trotz zivilrechtlichen Erlöschens im Rahmen des Erbschaftssteuerrechts gegenüber dem Finanzamt nach § 10 Abs. 3 ErbStG geltend gemacht werden kann.

Dem lag der - in der Praxis typische - Fall zugrunde, dass Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder dadurch - zum Teil unbewusst - nach dem Tod des Erstversterbenden enterben. In der Regel werden die Kinder sodann zu Erben des letztversterbenden Elternteils eingesetzt oder beerben diesen nach der gesetzlichen Erbfolge.  

Haben die Kinder nun nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil gegenüber dem länger lebenden Elternteil nicht geltend gemacht - was ebenfalls der Mehrzahl der Fälle entspricht - und ist dieser Anspruch noch nicht verjährt (ab Beendigung des 3. Jahres nach dem ersten Todesfall), so kann der Pflichtteil noch gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden, wenn die Kinder anschließend Erben des Letztversterbenden werden.  

Die Rechtslage für den Fall, dass der Pflichtteilsanspruch im Zeitpunkt des Todes des letztversterbenden Elternteils bereits verjährt ist, ließ der BFH hier offen. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, so dass abgewartet werden muss, ob der BFH hier zukünftig weitere Erleichterungen entscheiden wird.

Da der erbschaftssteuerliche Freibetrag von Kindern (derzeit in Höhe von 400.000,00 €) nach jedem Elternteil gesondert zur Anrechnung gebracht wird, kann dies in der Praxis zu einer erheblichen Verringerung der steuerlichen Belastung führen. Die Kinder als Erben des Letztversterbenden können also im Nachhinein, nach dem Versterben des längstlebenden Elternteils, ihren Pflichtteil berechnen, den sie nach dem Tod der erstversterbenden Elternteils hätten geltend machen können, und dadurch ihre erbschaftssteuerliche Belastung um diesen Anteil verringern. Dies entbindet sie - derzeit zumindest im Rahmen der Verjährungsfrist - von der häufig unangenehmen Entscheidung, aus Gründen der Erbschaftssteuer den Pflichtteil gegenüber dem länger lebenden Elternteil geltend zu machen.  

Für die Praxis bedeutet dies, dass zukünftig bei der Erbschaftssteuererklärung der Pflichtteilsanspruch nach dem zuerst verstorbenen Elternteil ausdrücklich geltend gemacht werden sollte, unabhängig davon, wie lange der Todesfall bereits zurück liegt. Gegen bereits ergangene Erbschaftssteuerbescheide, die noch nicht bestandskräftig sind, sollte Einspruch erhoben und der erbschaftssteuerliche Freibetrag nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils nachträglich noch geltend gemacht werden.