Testament oder nicht?

Erbschaft Testament
30.11.20071177 Mal gelesen

Durch das Gesetz wird die Erbfolge für die Kinder und deren Nachkommen, falls keine Kinder vorhanden sind für die Eltern und deren Nachkommen (Bruder und Schwester, Nichte und Neffe, .), falls diese nicht mehr leben, für die Großeltern und deren Nachkommen (Onkel und Tanten, Cousin Cousine, .) automatisch geregelt. Ehegatten werden entsprechend anteilig gemäß der jeweiligen Gütervereinbarung am Erbe beteiligt. Dabei sind uneheliche und adoptierte Kinder den ehelichen gleichgestellt, ebenso wie Partner aus eingetragenen Lebensgemeinschaften den Ehegatten. Möchte man nun von dieser gesetzlichen Erbfolge abweichen, bedarf es einer individuellen Regelung durch ein Testament. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn man den Lebensgefährten oder einen Freund bedenken möchte. Ein Testament muss schriftlich verfasst werden und von dem zukünftigen Erblasser persönlich unterzeichnet sein. Das Testament kann beliebig oft geändert werden, so dass es eigentlich nie zu früh ist, sich über seinen Nachlass Gedanken zu machen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass jede Änderung wieder mit Datum und Unterschrift zu versehen ist. Am Ende gilt die Fassung des Testaments, die mit dem jüngsten Datum unterzeichnet wurde bzw. die jüngste Änderung, da nur diese den letzten Willen des Verstorbenen wiedergibt. Wichtig ist es dabei, seinen Willen konkret und verständlich niederzuschreiben, um spätere Auslegungen und Interpretationen zu vermeiden. Das Testament kann zu Hause oder bei Dritten belassen werden oder beim Amtsgericht hinterlegt werden. Es können auch mehrere Abschriften an mehreren Orten gleichzeitig hinterlegt werden, um sicher zu stellen, dass es im Todesfall gefunden wird. Im Testament selbst kann man alles regeln und bestimmen, solange es nicht sittenwidrig ist. So kann der Erbantritt an eine Bedingung geknüpft werden oder die genaue Verwendung des Nachlasses durch den Erben bestimmt werden. Gibt es Zwist in der Familie und man möchte einem Mitglied am liebsten gar nichts zukommen lassen, kann man den oder die gesetzlichen Erben auf ihren Pflichtteil beschränken. Alle gesetzlichen Erben sind pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Eine vollständige Enterbung ist nur in extremen Ausnahmesituationen zulässig, wenn der Erbe nach dem Leben trachtete, bei vorsätzlicher körperlicher Misshandlung, Verbrechen und schweren vorsätzlichen Vergehen oder Verletzung der Unterhaltspflichten. Man hat jedoch nicht nur das Recht, das Erbe anzunehmen, sondern auch es auszuschlagen. Hiervon wird insbesondere dann Gebrauch gemacht, wenn Schulden hinterlassen wurden. Nicht selten wird ein Testament durch die Erben auch angefochten, wenn an der Echtheit oder dem Inhalt Zweifel bestehen. Eine besondere Ausgestaltung kann oft auch in steuerlicher Hinsicht wichtig sein, so dass sich ein Testament in fast jedem Fall lohnt.