Freuen und warten was passiert, oder schnell handeln ?
Erbe wird man entweder durch die gesetzliche Erbfolge oder nach dem Willen des Erblassers ( Testament ).
Erben muss aber nicht unbedingt bedeuten, dass man schon mal die Weltreise buchen kann.
Immer häufiger ist der Nachlass überschuldet und die Erben haben zu prüfen, ob sie das Erbe ausschlagen wollen / müssen.
Hierzu ist dringend die sechs Wochen Frist zu beachten. Sie beginnt mit Kenntnis vom Erbfall und ist mit einer entsprechenden Erklärung beim Nachlassgericht einzuhalten.
War eine von beiden (Erblasser oder Erbe) zum Zeitpunkt des Ablebens im Ausland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate
Einer Annahme der Erbschaft immer gleichzusetzen ist die Stellung eines Erbscheinsantrages .
Hat man die Erbschaft erst einmal angenommen, sei es durch schlüssiges Verhalten (z.B.: Verkauf einer Nachlasssache), ausdrückliche Erklärung oder durch Verstreichenlassen der Sechswochenfrist und stellt man dann fest, dass mit der Erbschaft mehr negative als positive Aspekte verbunden sind, besteht unter gewissen Umständen die Möglichkeit, sich durch eine sogenannte Anfechtung der Annahmeerklärung wieder von der Erbschaft zu lösen.
Dies ist allerdings nur bei Vorliegen dringender Gründe möglich; diese können sein:
-- Drohung oder Täuschung die zur Erklärung der Annahme führten
-- Irrtum über die Werthaltigkeit der Erbschaft, also die Frage der
Überschuldung des Nachlasses
Auch hier ist wieder eine sechs Wochen Frist zu beachten.
Ganz praktisch sollten im Erbfall vom Erben diverse Verträge des Erblassers entweder aufgelöst oder umgeschreiben werden. Zu denken ist hier in erster Linie an Spar- und Girokonten, möglicherweise bestehende KFZ- , Hausrat-, oder sonstige Versicherungen, Vereinsmitgliedschaften und Zeitungsabonnements.
Bei eventuell bestehendem Mietvertrag für die Wohnung des Erblassers sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:
Ehegatten und nichteheliche Lebenspartner, die zum Todeszeitpunkt mit
dem verstorbenen Mieter gemeinsamen gewohnt haben, treten unabhängig
von ihrer Erbenstellung kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein.
Wenn dies nicht gewünscht ist, muss innerhalb eines Monats nach dem
Todestad schriftlich gekündigt werden.
15.06.20073129 Mal gelesen