Fallstricke im Erbrecht

Erbschaft Testament
01.03.2012680 Mal gelesen
Schwarze Schafe in der Familie - Fallstricke im Erbrecht: Bekanntermaßen können bestimmte nahe Angehörige ohne Weiteres nicht enterbt werden. Insbesondere Kindern steht als Mindestbeteiligung am Nachlass ein Pflichtteilsrecht zu.

Ist das Verhältnis zum Pflichtteilsberechtigten zerrüttet, entsteht das Bedürfnis, diese Pflichtteilsansprüche zumindest zu minimieren. Es wird daher häufig versucht, Pflichtteilsansprüchen durch lebzeitige Schenkungen die Grundlage zu entziehen. Zum Schutz der Pflichtteilsberechtigten sieht das Gesetz aber sog. Ergänzungsansprüche vor, wonach Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall Pflichtteilsansprüche erhöhen. Der Schenker muss also die Schenkung um mindestens 10 Jahre überleben, wenn die Schenkung dem Pflichtteil entzogen werden soll. Seit dem 1.1.2010 sind solche lebzeitigen Vermögensverschiebungen zulasten Pflichtteilsberechtigter noch interessanter geworden, weil fortan für jedes Jahr, das zwischen Schenkung und Todesfall verstreicht, 1/10 der Schenkung für Zwecke der Pflichtteilsergänzung gekürzt wird. Es muss also nicht mehr die volle 10-Jahresfrist überlebt werden, um zu einer Pflichtteilsreduktion zu kommen. Die Rechtsprechung hat jedoch neue Stolperfallen aufgetan:

Zum einen wird oft übersehen, dass die 10-Jahresfrist bei Schenkungen zwischen Ehegatten erst mit der Auflösung der Ehe beginnt. Die beabsichtigte Pflichtteilsreduktion bleibt bei Schenkungen an Ehegatten also aus, sodass Alternativen zu prüfen sind. Z.B. könnte durch den mit einem Güterstandswechsel einhergehenden Zugewinnausgleich Vermögen auf den Ehegatten übertragen werden. Der Zugewinnausgleich gilt nicht als Schenkung im obigen Sinne und löst daher keine Pflichtteilsergänzungsansprüche aus.

Lebensversicherungen sind immer noch ein ausgesprochen beliebtes Vorsorgeinstrument. Bisher wurde zur Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche stets die Summe der vom Erblasser eingezahlten Beiträge einbezogen. Nach neuer Rechtsprechung ist künftig aber der Marktwert der Versicherung maßgeblich, den der Erblasser in der letzten Sekunde seines Lebens hätte umsetzen können. Dies wird regelmäßig der Rückkaufswert sein, der die Summe eingezahlter Beiträge häufig übersteigt. Bei fortgeschrittener Vertragslaufzeit werden enterbte Angehörige durch die geänderte Rechtsprechung also besser gestellt. Nachlassplanungen, die mit Lebensversicherungen zu Lasten von Pflichtteilsberechtigten operieren, sollten anlässlich der neuen Rechtslage auf ihre konkreten Auswirkungen überprüft werden.