Ausreichende Erwerbsbemühungen - Unterhalt

Erbschaft Testament
10.02.2012434 Mal gelesen
Bei der Frage, wann Erwerbsbemühungen ausreichend sind, ist nicht pauschal auf eine Anzahl von Bewerbungen seitens des Berechtigten abzustellen. Vielmehr müssen die Gerichte Ausführungen zu der Ursächlichkeit der unzureichenden Bemühungen für die Bedürftigkeit des Berechtigten tätigen. BGH, Urteil vom 21. 9. 2011 — XII ZR 121/09

Sachverhalt

Die Eheleute streiten um nachehelichen Unterhalt. Die 1972 geschlossene Ehe wurde 2001 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die 1979 und 1987 geboren wurden. Die Ehefrau arbeitete bis 1980 als Verkäuferin und ließ sich nach der Scheidung umschulen. Seitdem ist sie arbeitslos. In einem Vergleich verpflichtete sich der Ehemann zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt. Dieser wurde 2004 auf Grund Erwerbslosigkeit des Ehemanns herabgesetzt. Die Ehefrau begehrt jetzt die Erhöhung des Unterhalts, da der Ehemann wieder selbstständig tätig ist. Der Ehemann hat Widerklage mit dem Ziel erhoben, den Unterhalt zu befristen. Das Amtsgericht erhöht den Unterhalt, das OLG erhöht den Unterhalt abermals, befristet diesen aber bis Ende 2009. Die Revision der Ehefrau gegen die Befristung ist erfolgreich und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

 

Entscheidung

Der BGH rügt zu Recht, dass das OLG die von der Ehefrau vorgetragenen Bemühungen um eine Arbeitsstelle als nicht ausreichend betrachtet. Allein das Abstellen auf die nicht ausreichende Anzahl der Bewerbungen und Zurechnung eines fiktiven Einkommens ist nicht möglich. Voraussetzung des Anspruchs aus § 1573 1 BGB ist, dass sich die Ehefrau in angemessener Weise um einen Arbeitsplatz bemüht. Die bloße Meldung beim Arbeitsamt reicht nicht aus. Die Beweiserleichterung des § 287 II ZPO kommt ihr nicht zugute. Sie trifft vielmehr die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und welche Schritte sie unternommen hat, einen zumutbaren Arbeitsplatz zu finden. Anders ist dies nur dann, wenn anhand konkreter Anhaltspunkte feststeht, dass die mangelnden Bemühungen nicht ursächlich für die Arbeitslosigkeit sind. Dies wäre dann der Fall, wenn für den Berechtigten auf Grund der Arbeitsmarktsituation und seiner persönlichen Fähigkeiten keine realistische Beschäftigungschance besteht. Die mangelnde Anzahl der Bewerbungen ist lediglich ein Indiz für die Bemühungen der Ehefrau, Grundsätzlich kommt es aber auf eine Ermittlung der individuellen Verhältnisse und die Erwerbsbiografie an. Das OLG hätte sich mit dem Vortrag auseinandersetzen müssen, dass die im Jahr 2007 53-jährige Ehefrau nach 25-jähriger Berufslosigkeit und bei unstreitigen gesundheitlichen Einschränkungen nicht dazu in der Lage ist, sogleich eine Vollzeitstelle zu finden.

Ein pauschaler Verweis auf eine mangelnde Zahl an Bewerbungen reicht somit nicht aus.