Das „Behindertentestament“

Das „Behindertentestament“
22.09.2011828 Mal gelesen
Eltern von behinderten Menschen bemühen sich häufig ihr Leben lang unter Aufbietung erheblicher persönlicher und finanzieller Leistungen, das behinderte Kind in der Familie zu versorgen. Doch wie können sie die Versorgung für den Fall sicherstellen, dass ihre Lebenskräfte versagen?

1. Gesetzliche Erbfolge
Errichten die Eltern kein Testament, werden sie von ihrem Kind beerbt. In diesem Fall verweist der Sozialhilfeträge das Kind auf die Erbschaft und erbringt erst wieder Leistungen, wenn das elterliche Vermögen aufgebraucht ist. 

2. Enterbung
Enterben die Eltern das Kind, steht ihm ein Pflichtteil zu. Diesen auf Zahlung gerichteten Anspruch kann der Sozialhilfeträger auf sich überleiten und geltend machen. Auch in diesem Fall würde er eigene Leistungen an das Kind bis zum Verbrauch des Pflichtteils einstellen. 

3. Das Behindertentestament
Im Rahmen des Behindertentestamentes wird das behinderte Kind zum Vorerben eingesetzt. Ein Vorerbe darf die Erbschaft lediglich nutzen. Er darf also die Zinsen aus dem geerbten Bankkonto ziehen, das Guthaben selbst jedoch nicht verbrauchen. Folglich kann der Sozialhilfeträger das Kind als Vorerben auch nicht auf die Erbschaft, sondern allenfalls auf die daraus gezogenen Nutzungen verweisen. Um auch die Nutzungen dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen, müssen die Eltern einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Dieser wird angewiesen, das elterliche Vermögen zu verwalten und dem Kind die Nutzungen in Form von solchen Leistungen herauszugeben, die ihm anrechnungsfrei verbleiben können. Zu diesen Leistungen gehören insbesondere Sachleistungen, Reisen, Zuschüsse zu ärztlichen Heilbehandlungen und Therapien. Als Nacherben werden die Geschwister bestimmt, sodass das elterliche Vermögen mit dem Tod des Kindes automatisch auf die Geschwister übergeht.

Der Vorteil des Behindertentestaments liegt auf der Hand: Dem behinderten Kind wird ein Lebensstandard gesichert, der oberhalb des Sozialhilfeniveaus liegt, ohne dass der Sozialhilfeträger seine Leistungen einstellen kann. Ferner bleibt das elterliche Vermögen der Familie dauerhaft erhalten. 

4. Warnung
Gewarnt sei davor, ein Behindertentestament nach einem Muster aus dem Internet zu errichten. Für die Erstellung eines Behindertentestament bedarf es spezieller erbrechtlicher und sozialrechtlicher Kenntnisse.

Ich berate Sie gern.

Siegrid Lustig, Fachanwältin für Erbrecht, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover