Erbschaft und Schulden des Erblassers

Erbrecht Eigentum
19.06.202038 Mal gelesen
Wenn ein Erbe die Erbschaft angenommen hat, geht der gesamte Nachlass mit allen positiven und negativen Vermögenswerten...

Wenn ein Erbe die Erbschaft angenommen hat, geht der gesamte Nachlass mit allen positiven und negativen Vermögenswerten auf den Erben über. Wenn die Schulden höher sind als das übrige ererbte Vermögen, besteht die Gefahr, dass der Erbe mit seinem sonstigen Vermögen für die Schulden des Erblassers haftet.

Es gibt jedoch diverse rechtliche Instrumente, um diese Haftung auszuschließen und zu begrenzen. Die bekanntesten Begrenzungsmöglichkeiten sind die Nachlassverwaltung bzw. das Nachlassinsolvenzverfahren. Beide Verfahren sind an genau rechtlich definierte Voraussetzungen gebunden, weswegen derjenige, der eine Erbschaft angenommen hat, sich umgehend darüber informieren sollte, welche Verbindlichkeiten der Erblasser hinterlassen hat. Wenn dies nicht möglich ist, sollte ein sogenanntes Aufgebotsverfahren in Erwägung gezogen werden, um die Haftung mit dem Eigenvermögen auszuschließen.

Selbstverständlich ist es auch möglich die Haftung dadurch auszuschließen, dass man die Erbschaft ausschlägt. Die Ausschlagung muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen erklärt werden, wobei die Ausschlagung in öffentlich-beglaubigter Form zu erfolgen hat.

Die Frist beginnt in der Regel, sobald der vorläufige Erbe von seiner Erbenstellung erfahren hat. Im ungünstigsten Fall kann dies bereits mit der Mitteilung über den Tod des Erblassers der Fall sein. Bei testamentarischer Erbfolge beginnt die Frist mit der Kenntnis über die Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht.

Die Erklärung über die Ausschlagung muss persönlich beim Nachlassgericht zur Niederschrift erklärt werden oder als notariell beglaubigte Erklärung dem Nachlassgericht gegenüber abgegeben werden.

Zu beachten ist, dass die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann, wenn sie angenommen worden ist. Die Annahme einer Erbschaft kann auch die Verhalten des Erben erfolgen, wenn er beispielsweise Verträge kündigt, die den Nachlass betreffen oder Nachlassgegenstände veräußert.

Zwar kann die Annahme einer Erbschaft auch angefochten werden, was jedoch rechtlich häufig schwer durchzusetzen ist.

Eine Erbschaft kann nicht teilweise ausgeschlagen werden. Wenn im Nachlass persönliche Gegenstände der Familie sind, wie Schmuck und zusätzlich ein Kredit des Erblassers bei einer Bank, kann der Erbe nicht den Schmuck für sich beanspruchen, während er den Kredit ausschlägt.

Hat der gesetzliche Erbe die Erbschaft ausgeschlagen, gilt weiterhin die gesetzliche Erbfolge, d. h. der nächste Erbberechtigte wird Erbe. Für diesen gilt erneut die sechswöchige Frist zur Ausschlagung des Erbes.

Erst wenn alle Erbberechtigten ausgeschlagen haben, wird der Fiskus Erbe. Er muss dann den Nachlass abwickeln, Schulden und Verbindlichkeiten werden jedoch nicht übernommen.

Eine Ausschlagung muss nicht begründet werden, dennoch kann es sinnvoll sein, die Überschuldung als Grund zu benennen. Denn wenn sich später herausstellen sollte, dass der Erblasser noch ein Grundstück oder ein Konto hatte, von dem man nichts wusste, kann die Ausschlagung unter Umständen wegen eines Irrtums noch angefochten werden.

Rechtsanwalt Lücker aus Aachen - Fachanwalt für Familien- und Erbrecht - steht Ihnen gerne für eine Erstberatung nach vorheriger Terminsvereinbarung per Telefon oder Mail zur Verfügung.