Die Pflichtteilsstrafklausel

Erbrecht Eigentum
22.07.201979 Mal gelesen
Beim sogenannten Berliner Testament setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass die gemeinsamen Kinder erst nach dem Tod des länger Lebenden zu Schlusserben werden...

Beim sogenannten Berliner Testament setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass die gemeinsamen Kinder erst nach dem Tod des länger Lebenden zu Schlusserben werden.

Das bedeutet folglich, dass die Abkömmlinge für den ersten Erbfall zunächst enterbt werden.

Dies hat zur Folge, dass die Abkömmlinge ohne negative Konsequenzen für den 2. Erbfall nach dem Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil geltend machen können. Insbesondere gibt es keine gesetzliche Regelung, die besagt, dass der beim 1. Erbfall auf den Pflichtteil ausgezahlte Betrag beim 2. Erbfall zu berücksichtigen ist. So wird das Kind, das den Willen seiner Eltern beim 1. Erbfall missachtet, am Ende besser gestellt, als beispielsweise das Kind, das den Willen der Eltern respektiert und beim 1. Erbfall keinen Pflichtteil einfordert.

Der länger lebende Elternteil kann nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten das Testament auch nicht mehr ändern, weil die Schlusserbeneinsetzung mit dem Tod bindend geworden ist. Es stellt sich daher die Frage, wie ein solches Ergebnis verhindert werden kann.

Neben anderen Möglichkeiten kommt insbesondere in Betracht, dass das Testament mit einer Pflichtteilsstrafklausel versehen wird. Die Pflichtteilsstrafklausel besagt, dass das Kind, das seine Pflichtteilsansprüche im 1. Erbfall geltend macht, wirtschaftliche Nachteile im 2. Erbfall erleidet, indem es im 2. Erbfall ebenfalls nur seinen Pflichtteil erhält, während die anderen Kinder ihre volle Erbquote erhalten. Gegebenenfalls kann die Pflichtteilsstrafklausel noch mit einem dahingehenden Vermächtnis gekoppelt werden, dass das seinen Pflichtteil nicht fordernde Kind beim 2. Erbfall zusätzlich einen Betrag erhält, der dem Pflichtteil beim 1. Erbfall entspricht.

Bei einem Berliner Testament soll also immer bedacht werden, wie man verhindern kann, dass im 1. Erbfall ein Kind seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht.

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