Erbteilungsklage oder Aufhebung der Erbengemeinschaft

Erbrecht Eigentum
27.12.2018219 Mal gelesen
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so entsteht eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass steht dann im gesamthänderischen Eigentum der Erbengemeinschaft. Dies hat zur Folge, dass zwar jeder Erbe über seinen Anteil am Gesamtnachlass, nicht jedoch über seinen Anteil an einem Nachlassgegenstand...

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so entsteht eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass steht dann im gesamthänderischen Eigentum der Erbengemeinschaft. Dies hat zur Folge, dass zwar jeder Erbe über seinen Anteil am Gesamtnachlass, nicht jedoch über seinen Anteil an einem Nachlassgegenstand verfügen kann (§ 2033 BGB). Die Alleinverfügungsbefugnis erhält der einzelne Erbe erst dadurch, dass sich die Erbengemeinschaft auseinandersetzt und ihm im Rahmen der Auseinandersetzung einzelne Nachlassgegenstände zu Alleigentum zuweist. Jeder Erbe kann prinzipiell jederzeit die Erbauseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB).

Können sich die Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung nicht einigen, steht jedem Erben das Recht zu, vor dem zuständigen Gericht eine sogenannte Erbteilungsklage zu erheben. Die Erbteilungsklage hat jedoch nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Nachlass unstreitig teilungsreif ist, d. h.

  • sämtliche Nachlassverbindlichkeiten beglichen wurden
  • der Nachlass in Geld umgesetzt worden ist bzw. die verbleibenden Nachlassgegenstände von Teilungsanordnungen erfasst werden
  • der gesamte Nachlass bekannt ist
  • der gesamte Nachlass von der Teilungsklage erfasst wird.

Eine Klage, mit der lediglich eine Teilauseinandersetzung begehrt wird, ist unbegründet.

Befinden sich im Nachlass noch Nachlassgegenstände, die nicht einer Teilungsanordnung unterliegen, besteht in der Regel keine Teilungsreife, es sei denn, diese Gegenstände wären in Natur aufteilbar, wie beispielsweise Kontoguthaben, Aktien etc.

Befinden sich im Nachlass dagegen Sachen, die nicht in Natur teilbar sind, wie beispielsweise Grundstücke, Kunstgegenstände oder Antiquitäten, müssen diese zunächst in Geld umgesetzt werden. Bei Mobilien erfolgt dies notfalls über die Regelung des Pfandverkaufs, bei Immobilien durch die Teilungsversteigerung.

Angesichts dieser Schwierigkeiten kann den Erben nur angeraten werden, sich nach Möglichkeit im Rahmen der Erbauseinandersetzung gegebenenfalls mit Hilfe eines Fachmanns über die Aufteilung des Erbes zu verständigen.

Rechtsanwalt Lücker - Fachanwalt für Familien- und Erbrecht - steht Ihnen gerne nach vorheriger Terminsvereinbarung (per Telefon oder Mail) für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.