Rückforderung einer Schenkung nach Scheidung des Kindes

Erbrecht Eigentum
20.11.2017255 Mal gelesen
Schenkungen bei Eheschließungen sind eine geläufige Art, ein junges Paar zu unterstützen. Doch wer ist üblicherweise der Adressat solcher Schenkungen und was passiert damit im Falle einer Scheidung? Dies ist vor allem für Eltern ein wichtiges Thema, da sie bei aller Liebe natürlich vornehmlich an...

Schenkungen bei Eheschließungen sind eine geläufige Art, ein junges Paar zu unterstützen. Doch wer ist üblicherweise der Adressat solcher Schenkungen und was passiert damit im Falle einer Scheidung? Dies ist vor allem für Eltern ein wichtiges Thema, da sie bei aller Liebe natürlich vornehmlich an das Wohlergehen des eigenen Kindes denken. Dies zur Sprache zur bringen wird allerdings oft und verständlicherweise gescheut, da dies als Misstrauen gegenüber dem Schwiegerkind verstanden werden könnte. Kommt es dann irgendwann tatsächlich zur Scheidung, stellt sich die Frage, ob die Eltern die Schenkung von ihrem Schwiegerkind zurückfordern können.

Dafür sollten sie als erstes prüfen, ob das Schwiegerkind überhaupt durch die Schenkung mitbedacht wurde oder ob Empfänger der Schenkung nur das eigene Kind gewesen ist. Bei einer Zahlung auf ein gemeinsames Konto der Eheleute oder künftigen Eheleute ist die Sache eigentlich ziemlich klar und juristisch würde man von einer Schenkung an beide Ehepartner ausgehen. Doch auch eine Überweisung auf ein alleiniges Konto des eigenen Kindes, von dem beispielsweise ein gemeinsam aufgenommener Immobilienkredit abbezahlt wird, kann im Einzelfall als Schenkung an das Schwiegerkind gewertet werden.

Die Rückforderung einer Schenkung an das Schwiegerkind kann mit dem Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage begründet werden. Unter Geschäftsgrundlage versteht man in diesem Fall die Tatsache, dass die Eltern ihre Schenkung auf Basis einer fortdauernden Ehe getätigt haben. Wenn eine Ehe scheitert, entfällt diese Geschäftsgrundlage und die Schenkung kann gegebenenfalls aus diesem Grunde zurückgefordert werden.

Auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben kann eine Schenkung an das Schwiegerkind zurückgefordert werden. Dies setzt jedoch voraus, dass es den Eltern schlicht und ergreifend nicht zuzumuten ist, dass die Schenkung an ein ehemaliges Schwiegerkind aufrechterhalten wird. Ob und wann diese Voraussetzungen vorliegen, bedarf einer sorgfältigen Einzelfallprüfung.

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