Das Wohnrecht

Erbrecht Eigentum
17.07.2017375 Mal gelesen
Der Eigentümer einer Immobilie kann einer anderen Person das Wohnrecht oder Wohnungsrecht einräumen. Das bedeutet, dass die Person das Recht erhält, die Räumlichkeiten zu bewohnen. Wurde das Wohnrecht vereinbart, stehen dem Nutzer sogar noch weitere Rechte zu, er kann z.B. verlangen, dass der...

Der Eigentümer einer Immobilie kann einer anderen Person das Wohnrecht oder Wohnungsrecht einräumen. Das bedeutet, dass die Person das Recht erhält, die Räumlichkeiten zu bewohnen. Wurde das Wohnrecht vereinbart, stehen dem Nutzer sogar noch weitere Rechte zu, er kann z.B. verlangen, dass der Eigentümer die Immobilie verlässt oder Angehörige einziehen lassen. Wem das zu weit geht, kann das Wohnrecht aber auch einschränken und nur ein Wohn- und Mitbenutzungsrecht einräumen. Wichtig ist beim Wohnrecht, dass die Immobilie auch tatsächlich zum Wohnen und nicht z.B. als Büro o.ä. genutzt wird.

Damit unterscheidet sich das Wohnrecht auch vom Nießbrauch. Beim Nießbrauch könnte der Berechtigte die Wohnung auch anderweitig nutzen oder sie weitervermieten. Sowohl das Wohnrecht als auch der Nießbrauch finden verbreitet bei Erbangelegenheiten Anwendung. Ein Beispiel: Ein älteres Ehepaar besitzt ein Haus mit Garten. Die anfallende Arbeit wird dem Paar zu viel und da der Sohn sowieso einmal alles erben würde, wird ihm die Immobilie vorzeitig übertragen. Damit das Ehepaar dann nicht auf der Straße sitzt, lässt es sich das Wohnrecht einräumen.

Dabei ist allerdings Vorsicht geboten: Denn wirklich sicher ist das Wohnrecht nur, wenn es auch ins Grundbuch eingetragen wird. Nehmen wir das Beispiel von eben. Die Eltern haben das Haus auf ihren Sohn übertragen. Der Sohn verkauft schließlich die Immobilie und der neue Eigentümer möchte auch das Ehepaar loswerden. Da das Wohnrecht nicht ins Grundbuch eingetragen wurde, kann das Ehepaar auch nicht darauf pochen. Daher sollten beim Wohnrecht nicht nur die gegenseitigen Leistungen festgelegt, sondern zur Sicherheit auch ein Grundbucheintrag vorgenommen werden.

Außerdem sollten auch Vorkehrungen für die Beendigung des Wohnrechts getroffen werden. Dies wird dann wichtig, wenn der Berechtigte beispielsweise in ein Pflegeheim muss. Dann sollte das Wohnrecht erlöschen, damit der Kostenträger nicht verlangt, dass die Wohnung vermietet wird und er Anspruch auf den Mietzins hat.

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