Behindertentestament

Erbrecht Eigentum
20.04.201752 Mal gelesen
Durch Bezugnahme auf das sogenannte Behindertentestament können Erblasser ein behindertes Kind gezielt so im Erbe berücksichtigen, dass es weiterhin Sozialhilfeleistungen erhält. Der Bundesgerichtshof hatte Anfang der neunziger Jahre das Behindertentestament definiert. Eine Bestätigung des...

Durch Bezugnahme auf das sogenannte Behindertentestament können Erblasser ein behindertes Kind gezielt so im Erbe berücksichtigen, dass es weiterhin Sozialhilfeleistungen erhält. Der Bundesgerichtshof hatte Anfang der neunziger Jahre das Behindertentestament definiert. Eine Bestätigung des Gesetzgebers ist bisher allerdings ausgeblieben. Das Oberlandesgericht Hamm befand die vom Bundesgerichtshofs vorgeschlagene Vorgehensweise in einem aktuellen Fall für nicht sittenwidrig.

Im besagten Fall geht es um das Erbe eines heute 40 Jahre alten Mann mit Down-Syndrom, der in einem Behindertenwohnheim in Wuppertal lebt und dort unter gesetzlicher Betreuung steht. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe hatte ihn von 2002 bis 2014 mit 106.000 Euro Sozialhilfe unterstützt.

In Einklang mit den Möglichkeiten des Behindertentestaments sollte er jeweils nur das 1,1-Fache des gesetzlichen Pflichtteils erhalten. Das Erbe sollte von einem Testamentsvollstrecker zudem so verwaltet werden, wie es die Regelung zum Behindertentestament vorsieht. So gehen Leistungen der Sozialhilfe durch das Erbe nicht verloren und es kann dann für Ausgaben genutzt werden, die die Sozialhilfe nicht bezahlt. Bei einem Ableben des behinderten Sohns sollte das verbliebene Geld weiter an die anderen beiden Geschwister und mit keinem Teil an die Sozialhilfe gehen.

Die Mutter vererbte ihren Kindern und ihrem Gatten insgesamt 6,76 Millionen Euro. Davon gingen 960.000 Euro an den behinderten Sohn.

Nach Ansicht des Landschaftsverbands sei die allerdings sittenwidrig. Der Pflichtteil in Höhe von 934.000 Euro würde nämlich leicht reichen, um die Sozialhilfekosten für den Rest seines Lebens zu decken.

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage ab. Da die Vorgehensweise in vollem Umfang den üblichen Anforderungen an ein Behindertentestament entspreche, könne keine Sittenwidrigkeit festgestellt werden. Selbst die von der Mutter verfügte Testamentsvollstreckung sei nicht sittenwidrig und entspreche in seinen Absichten auch voll und ganz dem Behindertentestament.

Rechtsanwalt Lücker steht Ihnen für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Einen Termin vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail.