Zeitwertkonten: Als Fremd-Geschäftsführer den Vorwurf einer vGa

Keine Grunderwerbsteuer bei Abtretung des Anspruchs auf Übertragung eines Gesellschaftsanteils
10.10.201927 Mal gelesen
Sind Einzahlungen bzw. Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto bei einem GmbH-Geschäftsführer steuerlich anzuerkennen?

Diese Frage beschäftigt immer wieder die Finanzgerichte. So auch kürzlich, als der Bundesfinanzhof entschieden hat, dass eine Gutschrift beim Fremd-Geschäftsführer kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn ist. Dem hat sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen.

 

Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind, sind lohn- bzw. einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist (z. B. Fremd-Geschäftsführer einer GmbH).

 

Für Geschäftsführer, die an der GmbH beteiligt sind, aber keine beherrschende Stellung innehaben (z. B. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH), ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Ist diese nicht gegeben, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn- bzw. einkommensteuerlich auch hier grundsätzlich anzuerkennen.

 

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern liegt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Hier werden Vereinbarungen über Zeitwertkonten steuerlich nicht anerkannt.

 

Zu Erwähnen ist insbesondere, dass der Erwerb einer Organstellung keinen Einfluss auf das bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Guthaben eines Zeitwertkontos hat. Nach Erwerb der Organstellung gelten für Zuführungen zum Zeitwertkonto die obigen Grundsätze. Nach Beendigung der Organstellung und Fortbestehen des Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer das Guthaben weiter aufbauen oder das aufgebaute Guthaben für Zwecke der Freistellung verwenden.

Quellen: BMF-Schreiben vom 8.8.2019, Az. IV C 5 - S 2332/07/0004 :004