Tantiemen für Gesellschafter Geschäftsführer

02.11.2024 10 Mal gelesen
BFH bestätigt: Tantiemen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gelten bei Fälligkeit als zugeflossen und sind steuerpflichtig.

Aktuelles BFH-Urteil: Steuerliche Behandlung von Tantiemen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 05.06.2024 wichtige Aspekte zur Besteuerung von Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH präzisiert. Das Urteil stellt klar, dass eine Tantieme bereits mit ihrer Fälligkeit als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist, auch wenn keine tatsächliche Auszahlung erfolgt. Diese Regelung betrifft insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer, die durch ihre Einflussnahme auf die GmbH wesentliche Entscheidungen mitgestalten können. Die Tantieme gilt als „zugeflossen“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sobald sie dem Geschäftsführer verfügbar gemacht wird und fällt damit unter die Einkommensteuer.

Zufluss zum Zeitpunkt der Fälligkeit – Klarstellung für Gesellschafter-Geschäftsführer

Laut der Entscheidung des BFH erfolgt der steuerliche Zufluss einer Tantieme für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich bereits bei Fälligkeit, unabhängig davon, ob eine tatsächliche Zahlung erfolgt ist. Die Fälligkeit tritt typischerweise mit der Feststellung des Jahresabschlusses ein. Abweichungen davon sind nur zulässig, wenn im Vertrag eine andere, fremdübliche Fälligkeit vereinbart wurde. Ein beherrschender Geschäftsführer kann durch diese Regelung keine Versteuerung der Tantieme vermeiden, indem er den Zahlungszeitpunkt hinauszögert.

Keine Versteuerung bei fehlendem Ausweis im Jahresabschluss

Eine Tantieme gilt jedoch dann nicht als zugeflossen, wenn sie im Jahresabschluss der GmbH nicht als Verbindlichkeit verbucht ist. Der BFH betont, dass die steuerliche Belastung entfällt, wenn die Tantieme nicht entsprechend in der Bilanz vermerkt wurde. Unternehmen müssen jedoch beachten, dass sie ihre Buchführungspflichten nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) erfüllen und ihre Verpflichtungen ordnungsgemäß in der Bilanz abbilden.

Sonderfall: Verzicht auf Tantieme als verdeckte Einlage

Das Urteil stellt außerdem klar, dass der Verzicht des Gesellschafters auf seine Tantieme eine „verdeckte Einlage“ darstellen kann, was ebenfalls eine Zuflussfiktion bewirkt. Verzichtet ein Gesellschafter auf eine ihm zustehende Tantieme, ohne hierfür neue Anteile zu erhalten, könnte dies als Einlage zugunsten der GmbH gewertet werden, falls ein Dritter unter denselben Bedingungen diese Einlage nicht geleistet hätte. Diese Einlage ist aus steuerlicher Sicht dann als zugeflossen anzusehen und löst damit die Einkommensteuerpflicht aus.

Unterschiedliche Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF)

In einem Schreiben vom 12.05.2014 (BStBl I 2014, 860) äußert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine abweichende Meinung. Hier wird vertreten, dass dem beherrschenden Gesellschafter eine Tantieme bereits bei Fälligkeit als „zugeflossen“ gilt, unabhängig davon, ob die GmbH diese Verbindlichkeit tatsächlich in der Bilanz erfasst hat. Das BMF bezieht sich dabei auf ein BFH-Urteil von 2011 (Az. VI R 66/09) und verweist darauf, dass die ordnungsgemäße Bilanzierungspflicht der GmbH keine Voraussetzung für die Zuflussfiktion ist.

Rechtliche Bedeutung und Handlungsempfehlungen

Für Unternehmen und deren Berater hat das aktuelle Urteil weitreichende Konsequenzen. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer müssen sicherstellen, dass Tantiemevereinbarungen klar und nachvollziehbar in den Jahresabschlüssen dargestellt werden. Unternehmen sind gut beraten, die Fälligkeiten von Tantiemen und anderen Vergütungen zu überprüfen und gegebenenfalls vertraglich anzupassen, um eine unerwünschte Besteuerung zu vermeiden.

Rechtsanwalt für Steuerrecht und Steuerstrafrecht Ibrahim Cakir berät Mandanten umfassend zu steuerlichen Fragestellungen, insbesondere zur rechtssicheren Gestaltung von Tantiemevereinbarungen für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer. 

Die Kanzlei ist unter www.ksw-recht.de erreichbar und spezialisiert auf Lösungen im Steuerrecht, Steuerstrafrecht und der steuerlichen Unternehmensberatung.