Berücksichtigung von Verlusten aus Anleihen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

ARES Rechtsanwälte
12.01.2018330 Mal gelesen
Endgültige Ausfälle bei Forderungen vom Finanzamt als Verluste bei Einkünften aus Kapitalvermögen anzuerkennen. BFH-Entscheidung aus Sicht von ARES Rechtsanwälte auch auf Anleihen anwendbar.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer am 20. Dezember 2017 veröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung vom Finanzamt steuerlich als Verlust anzuerkennen ist (BFH, Urteil vom 24.10.2017 - VIII R 13/15).

In dem Fall, über den der BFH entschieden hat, gewährte der Kläger einem Dritten in 2010 ein verzinsliches Darlehen. Die Darlehensraten wurden von dem Darlehensnehmer ab August 2011 nicht mehr gezahlt. Ein Jahr später wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Darlehensnehmers eröffnet. Im Insolvenzverfahren meldete der Kläger seine noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an. Zudem machte er den Ausfall der Darlehensforderung im Rahmen seiner Steuererklärung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt und Finanzgericht lehnten die Anerkennung des Verlustes ab.

Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des Finanzgerichts zurück. Zur Begründung verwies der BFH darauf, dass "nach Einführung der Abgeltungsteuer der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führt".

Die Entscheidung des BFH ist auch für viele Anleihegläubiger von Interesse.

Aus Sicht von ARES Rechtsanwälte kann die Entscheidung des BFH nämlich auch auf Anleihegläubiger übertragen werden. Wenn diese mit einem Teil ihrer Forderung endgültig ausfallen und dies im Rahmen der Steuererklärung entsprechend geltend machen, muss das Finanzamt diesen Betrag als Verlust aus Einkünften aus Kapitalvermögen anerkennen.

Das Urteil des BFH bereitet jedoch Probleme bei der praktischen Umsetzung. So ist Voraussetzung für die Anerkennung als Verlusts, dass die Kapitalforderung ganz oder teilweise "endgültig" ausfällt. Wann von einem solchen endgültigen Ausfall auszugehen ist, hat der BFH nicht abschließend klargestellt. Nach Auffassung des BFH sind die Voraussetzungen jedoch erfüllt, wenn der Darlehensgeber nur einen Teil des Darlehens zurückgezahlt bekommen hat und endgültig feststeht, dass er keine weiteren (Rück-)Zahlungen erhalten wird. Andererseits soll es für einen endgültigen Ausfall nicht ausreichen, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde.

Betroffenen Anleihegläubigern ist zu empfehlen, den Ausfall, den sie mit einer Anleihe erlitten haben, jedenfalls dann im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen, wenn z.B. aufgrund von Aussagen des Insolvenzverwalters absehbar ist, dass die Anleihe von der Schuldnerin nicht vollständig zurückgezahlt wird. Sofern das Finanzamt die Anerkennung als Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalerträgen verweigert, sollte Einspruch gegen die Entscheidung eingelegt werden. Zudem ist den Anleihegläubigern zu raten, den Ausfall vorsorglich auch im Folgejahr bei der Steuerklärung geltend zu machen.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte ist auf die Vertretung von Bankkunden  und Anlegern im Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisiert.