Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Darlehensverträge mit unklaren Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen rückabgewickelt werden können. Der EuGH erklärt damit den sogenannten Kaskadenverweis als unzulässig und steht dadurch im Konflikt mit der vorherigen Entscheidung des BGHs, der Kaskadenverweis sei ausreichend. Führende Juristen sind sich allerdings einig: EU-Recht steht vor nationalem Recht! Millionen Verbraucher können Ihren Kreditvertrag erfolgreich widerrufen und ihr Geld zurückerhalten.
EuGH entscheidet für den Verbraucher
Am 26.03.2020 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt, dass die Bedingungen zur Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehen in einer klaren und verständlichen Form aus dem Vertrag hervorgehen müssen. Konkret bemängelte der Europäische Gerichtshof, dass von Kreditgebern oftmals über einen so genannten Kaskadenverweis auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird. Dieser Verweis ist nicht ausreichend, da für den Kreditnehmer nicht klar ist, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.
Wird in den Widerrufsbelehrungen nicht deutlich kommuniziert, welche Bedingungen erfüllt werden müssen, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, verstößt dies gegen EU-Recht. Damit entspricht die bisher in vielen Darlehensverträgen verwendete Formulierung nicht den Anforderungen, obwohl sie Bestandteil zahlreicher Verträge ist. Viele Verbraucher können daher Ihre Darlehensverträge mit Hilfe des Widerrufsjokers rückabwickeln und ihr Geld zurückerhalten.
Um zu prüfen, ob auch Ihr Vertrag von dem Urteil betroffen ist und sie den Widerrufsjoker nutzen können, bietet wir Ihnen eine kostenfreie Erstberatung an. Dadurch können Sie Ihre Chancen für einen Widerruf bestens einschätzen.
EuGH: Vertragsbedingungen müssen klar formuliert sein
Der Europäische Gerichtshof hat Ende März in seiner Entscheidung betont, dass die Widerrufserklärungen in einem Vertrag so formuliert werden müssen, dass diese für den Verbraucher klar und verständlich sind. Dies ist beim Kaskadenverweis nicht der Fall, da sich aus diesem Verweis nicht alle für den Verbraucher wichtigen Informationen ableiten lassen, sondern nur auf weitere Gesetzestexte verwiesen wird. Konkret wurde dabei vom EuGH der folgende Vertragsabsatz beanstandet:
"Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach §492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat."
In diesem Absatz wird auf §492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwiesen, der wiederum auf ein weiteres Gesetz verweist. Durch den Verweis auf den Gesetzestext kann der Verbraucher allerdings nicht direkt aus dem Vertrag herauslesen, welche vertraglichen Pflichten er hat und ob die Pflichtangaben schon erfüllt wurden. Damit kann er erst recht nicht wissen, ob die Widerrufsfrist von 14 Tagen für ihn überhaupt schon zu laufen begonnen hat. Somit wurde durch den Europäischen Gerichtshof festgestellt, dass der Kaskadenverweis rechtswidrig ist und der Vertrag widerrufen werden kann.
BGH hält Kaskadenverweis hingegen für zulässig
Der Bundesgerichtshof hatte zuvor entschieden, dass der Widerrufsjoker nicht greift, da die beanstandete Passage aus dem Mustertext des deutschen Gesetzgebers stammt. Banken müssen sich darauf verlassen können, dass sie ihren Belehrungspflichten nachkommen, wenn sie die vom Gesetzgeber bereitgestellte Vorlage verwenden. Dies ist auch der Fall, wenn die Vorlage Fehler enthält. Vorausgesetzt, die Bank hat das vom Gesetzgeber bereitgestellte Muster ohne Änderung übernommen. Laut BGH könne das Kreditinstitut daher nicht haftbar gemacht werden (sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion). Ob der BGH letztendlich doch der Entscheidung des EuGHs zustimmt, bleibt abzuwarten.
EU-Recht muss eingehalten werden, auch von deutschen Gerichten
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs wiederspricht mit seinem Urteil dem BGH und verdeutlicht die Stellung des EU-Rechts über dem nationalen Recht. In einer Pressemitteilung verdeutlicht der EuGH, dass die deutschen Gerichte das EU-Recht berücksichtigen und ihre eigenen Entscheidungen mit dem Urteil des EuGHs vereinbaren müssen. Die Chancen für einen Widerruf von einem Vertrag mit Kaskadenverweis stehen demnach entgegen der Entscheidung des BGH sehr gut.
Ulf Böse, Rechtsanwalt und geschäftsführender Gesellschafter bei Decker & Böse, einer der führenden Verbraucherrechtskanzleien in Deutschland, sieht das Recht ganz klar auf der Seite der Kreditnehmer: "Für uns ist eindeutig, dass der Verbraucher klar und verständlich über seine Widerrufsrechte aufgeklärt werden muss. Geschieht dies nicht, kann der Vertrag widerrufen werden. Für uns stellt sich daher nicht die Frage, ob der Vertrag widerrufen werden kann, sondern wer letztendlich für die Ansprüche der Verbraucher haften muss: Die Bank, die falsche Belehrungen verwendet hat oder der Staat, der ein falsches Muster vorgelegt hat?". Letztendlich könnte der Staat in der Haftung stehen, weil er ein falsches Muster für die Widerrufsbelehrungen herausgegeben hat (sogenannter Staatshaftungsanspruch). Es wird sich in den nächsten Monaten zeigen, wie die deutschen Gerichte mit dem Thema umgehen. Auch muss noch geklärt werden, wie sich das Urteil des EuGHs auf Verträge auswirkt, bei denen der Widerrufsjoker in der Vergangenheit von deutschen Gerichten bereits abgelehnt wurde.
Ein Widerruf bringt bares Geld
Vierzehn Tage nach Abschluss des Darlehens hat man generell Zeit, den Vertrag zu widerrufen. So kann dieser dann rückabgewickelt werden. Die Klausel zum Widerrufsrecht muss dabei im Vertrag zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer klar festgelegt werden.
Kommt der Kreditgeber seinen Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher nicht nach (beispielsweise durch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung), verlängert sich dadurch die Widerrufsfrist beziehungsweise fängt gar nicht zu laufen an. Hier kommt der Widerrufsjoker ins Spiel. Verträge können noch Jahre später rückabgewickelt und eingezahlte Raten plus Zinsen zurückgefordert werden. Durch das Urteil des EuGHs zu Gunsten der Darlehensnehmer, können nun auch Verträge mit Musterwiderrufsbelehrung rückabgewickelt werden.
Bei einem erfolgreichen Widerruf kann man dann aus einem aktuell laufenden Vertrag aussteigen, um beispielsweise umzuschulden und dadurch von niedrigeren Zinsen profitieren oder einen verbundenen Vertrag (beispielsweise bei einem finanzierten Autokauf) rückabzuwickeln.
Wer kann seinen Darlehensvertrag widerrufen?
Es ist in jedem Fall ratsam, seinen Vertrag, besonders jetzt nach dem EuGH-Urteil, prüfen zu lassen. Gerne übernehmen wir die Prüfung im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung für Sie. Viele Verbraucherdarlehen enthalten fehlerhafte Widerrufsbelehrungen wie beispielsweise einen Kaskadenverweis und könnten damit auch noch Jahre nach Vertragsabschluss widerrufen werden. Für Verbraucher sind das sehr gute Nachrichten.
Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs können nun auch Verträge mit dem Kaskadenverweis angefochten werden. Der Widerruf ist besonders erfolgsversprechend, wenn der Darlehensvertrag nach dem 11.06.2010 geschlossen wurde und die vom Gesetzgeber vorgelegte Formulierung enthält. Betroffen davon wären dann grundsätzlich alle Verbraucherdarlehen, wenn die Bank die gesetzliche Musterwiderrufsinformation verwendet hat. Da sich viele Banken häufig nicht auf einen Widerruf durch den Verbraucher einlassen, ist es ratsam, einen Anwalt hinzuzuziehen. In einer kostenlosen Ersteinschätzung können Sie ohne Risiko Ihre Chancen prüfen und sich das weitere Vorgehen ohne Kostenrisiko für Sie aufzeigen lassen.