Kreditwiderruf: KfW-Verträge sind als Verbraucherdarlehensverträge widerrufbar

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06.02.201857 Mal gelesen
Eine Widerrufsbelehrung allein nach dem Fernabsatzrecht ist bei einem KfW-Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft, wenn es sich nach den Bedingungen nicht um ein Förderdarlehen handelt.

Der Widerruf eines über die KfW refinanzierten Darlehensvertrages mit Vertragsschluss nach dem 10.06.2010 kann noch heute möglich sein, wenn es sich bei dem KfW-Darlehensvertrag nicht um ein Förderdarlehen handelt, sondern um einen regulären Verbraucherdarlehensvertrag.

Diese Unterscheidung ist für die Widerruflichkeit des Darlehens von besonderer Bedeutung. Denn für Verträge mit Verbrauchern, die über die KfW refinanziert worden sind, ist vielfach nur eine Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge verwendet worden. Handelt es sich bei dem Vertrag nicht um ein Förderdarlehen, ist das Darlehen allerdings auch nach dem Verbraucherdarlehensrecht widerruflich und der Verbraucher dementsprechend nur nach dem Verbraucherdarlehensrecht über  das Widerrufsrecht zu belehren.

Eine Widerrufsbelehrung allein nach dem Fernabsatzrecht ist bei einem Verbraucherdarlehensvertrag falsch, wenn es sich nicht um ein Förderdarlehen handelt.

Wie unterscheiden sich Förderdarlehen und Verbraucherdarlehen?

Ein Förderdarlehen liegt dann vor, wenn es sich um ein Darlehen handelt, das mit einem begrenzten Personenkreis aufgrund eines öffentlichen Interesses abgeschlossen wird, das höchstens mit dem marktüblichen Sollzinssatz verzinst ist und im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen enthalten sind.

Die letztgenannte Bedingung ist entscheidend. Dass ein KfW-Vertrag günstigere als marktübliche Bedingungen enthält, ist nicht schon dann der Fall, wenn der vereinbarte Zinssatz etwas besser ist als der von der Bundesbank im Durchschnitt ermittelte Zinssatz.

Hierzu hat ganz aktuell der BGH entschieden, dass es sich bei einer Abweichung des Zinssatzes von /- 1%-Punkt vom Durchschnittszinssatz der Bundesbank immer noch um einen marktüblichen Zinssatz handelt (Beschluss des BGH vom 12. September 2017- Az.  XI ZR 365/16). Damit ist es der Bank verwehrt, sich darauf zu berufen, die Bedingungen des Vertrages seien durch den etwas günstigeren Zinssatz gegenüber dem Durchschnittszins besser als marktüblich, wenn keine Abweichung von mehr als 1%-Punkt vorliegt, was regelmäßig nicht der Fall ist.

Was sollten Verbraucher tun?

Wer einen über die KfW refinanzierten Darlehensvertrag nach dem 10.06.2010 abgeschlossen hat, sollte diesen von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen. Es bestehen, über die vorstehend aufgezeigte Möglichkeit der Widerrufbarkeit hinaus, eine Vielzahl weiterer möglicher Fehler bei der Erteilung einer Widerrufsbelehrung oder der Mitteilung von Pflichtangaben, die einen Widerruf noch heute ermöglichen können.

Nehmen Sie für eine erste Einschätzung Ihres Falles Kontakt mit uns auf.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte berät und vertritt Darlehensnehmer bei der Durchsetzung von Kreditwiderrufen deutschlandweit.