Dienstunfähigkeit: Rehabilitation vor Versorgung und BEM-Verfahren

Beamtenrecht
31.08.2020493 Mal gelesen
Der Dienstherr ist vor der Entscheidung über die Zurruhesetzung nicht verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen.

Der Grundsatz "Rehabilitation vor Versorgung" ist ein allgemeiner Grundsatz des Beamtenrechts. Er ist unter anderem im Bundesbeamtengesetz (§ 46 Abs. 4 BBG) ausdrücklich dahingehend geregelt, dass Beamtinnen und Beamte verpflichtet sind, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen. Die Beamtengesetze der Länder enthalten ähnlich lautende Bestimmungen.
Das bedeutet aber nicht, dass der Dienstherr grundsätzlich verpflichtet ist, vor der Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Mit Urteil vom 05.06.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Zurruhesetzungsverfügung nicht allein dadurch rechtswidrig wird, dass ein BEM unterlassen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BEM und das Dienstunfähigkeitsverfahren gesetzlich nicht miteinander verzahnt worden seien. Aus dem Unterlassen eines BEM ergeben sich somit keine unmittelbaren Auswirkungen für die Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung. Ungeachtet dessen stellt das Bundesverwaltungsgericht gleichwohl fest, dass die Verpflichtung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, wonach der Arbeitgeber bei krankheitsbedingten Fehlzeiten von mehr als 6 Wochen innerhalb eines Jahres die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements anbieten muss, auch für Beamte gilt. Der Beamte kann somit ein BEM einfordern, folgt der Dienstherr dem jedoch nicht, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
BVerwG - 05.06.2014 - 2 C 22.13

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