Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im Rahmen eines Kokurrentenrechtstreits in einem Beschluss vom 23.11.2020 dargelegt, welche Anforderungen an die Begründung einer dienstlichen Beurteilung zu stellen sind. Antragsteller war ein Beamter der Deutschen Telekom AG in der Beförderungsrunde 2019/2020. Die Beförderungsauswahl beruhte auf dem Ergebnis dienstlicher Beurteilungen. Der Antragsteller selbst war im Beurteilungszeitraum höherwertig eingesetzt. Auf seiner Beförderungsliste waren vor ihm mehrere Kollegen platziert, die noch weiter höherwertig eingesetzt waren. Zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung hatte der Dienstherr (Deutsche Telekom AG) Stellungnahmen der jeweiligen Führungskräfte eingeholt. Sowohl der Antragsteller als auch seine vor ihm platzierten Kollegen hatten von ihren Führungskräften durchgängig Spitzennoten erhalten. Bei der Beförderungsauswahl kamen nur diejenigen Konkurrenten zum Zug, die in der dienstlichen Beurteilung letztlich die Spitzennote "hervorragend " erhalten hatten. Der Antragssteller selbst hatte das Gesamturteil "sehr gut " erhalten. In der Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung war angegeben, dass der Antragssteller nicht das beste Gesamtergebnis erhalten könne. Das Beurteilungsergebnis "hervorragend" hätten auf der in Rede stehenden Beurteilungsliste ausschließlich solche Beamte erhalten, die von ihren Führungskräften eine vergleichbare Leistung attestiert bekommen hätten und die darüber hinaus höherwertig eingesetzt seien. Obwohl der Antragssteller in einigen Merkmalen hervorzuhebende Leistungen erzielt habe, könne in einer Gesamtbetrachtung aller Einzelmerkmale und im Vergleich mit den anderen Beamten der Beurteilungsliste nicht die Note "hervorragend" erteilt werden.
Dies wurde vom Verwaltungsgericht beanstandet. Die Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung dürfe nicht allein durch stereotype Sätze bzw. Textbausteine, die keine am konkreten Fall orientierte inhaltliche Substanz aufweisen, geleistet werden. Im Beurteilungssystem der Deutschen Telekom AG sei zudem zu berücksichtigen, dass die Einzelkriterien der Beurteilung lediglich eine 5-stufige Notenskala von "in geringem Maße bewährt" bis "sehr gut" vorsehen, während das Gesamturteil nach einer 6-stufigen Notenskala mit der zusätzlichen Notenstufe "hervorragend" ausgestaltet ist. Hinzu komme, dass bei der Deutschen Telekom AG eine Vielzahl der zu beurteilenden Beamten gemessen an ihrem Statusamt zum Teil deutlich höherwertig eingesetzt werden. Der Umstand der höherwertigen Beschäftigung sei in seiner jeweiligen Ausprägung sowohl bei der Bewertung der Einzelkriterien als auch bei der Bildung der Gesamtnote angemessen zu berücksichtigen. Es gebe aber keinen von vorneherein feststehenden Beurteilungsautomatismus in der Weise, dass die an den Anforderungen des Dienstpostens orientierte Bewertung durch die unmittelbare Führungskraft einfach pauschal in einem bestimmten Umfang, je nach Höherwertigkeit der Tätigkeit, anzuheben ist. Vielmehr müsse eine nachvollziehbare Begründung gegeben werden, wie sich die (mehr oder weniger starke) Höherwertigkeit der Tätigkeit im Rahmen der gebotenen Berücksichtigung auf die Notenbildung in dem jeweiligen Fall konkret ausgewirkt hat. Die im Rahmen der höherwertigen Tätigkeit erbrachten Leistungen müssen, bezogen auf die Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens, in einem ersten Schritt zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes (dieses wird durch die Besoldungsgruppe ausgedrückt) in Beziehung gesetzt werden. In einem zweiten Schritt müssen die erbrachten Leistungen den in der Notenskala für die Einzelmerkmale und auch für das Gesamturteil der Beurteilung geltenden Bewertungsstufen zugeordnet werden. Diese Beurteilungsschritte sind wesentliche Bestandteile des Bewertungsvorgangs. Sie müssen für den beurteilten Beamten (und in einem Rechtschutzverfahren auch für das Gericht) zumindest in Grundzügen nachvollziehbar gemacht werden. In diesem Rahmen ist die jeweilige höherwertige Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen.
Das Gericht stellte fest, dass in Bezug auf die Beurteilung des Antragstellers und auch seiner Konkurrenten diese Anforderungen nicht erfüllt seien. Zwar seien seine Konkurrenten im Beurteilungszeitraum höherwertig tätig gewesen, einige der ihm vorgezogenen Konkurrenten jedoch nur für eine relativ kurze Zeit, sodass in der Begründung der dienstlichen Beurteilung auch angegeben werden müsse, weshalb diese kurze Zeitspanne bei der Festsetzung des Gesamturteils besondere Berücksichtigung finde. Es sei nicht einmal erkennbar, weshalb der Antragsteller, der in den Einzelmerkmalen der Beurteilung durchgehend für jedes Einzelmerkmal die höchste Bewertung "sehr gut" und auch in den textlichen Begründungen Bestbewertungen erhalten hatte, unter Berücksichtigung seiner deutlich höherwertigen Beschäftigung nicht jedenfalls mit der Note "hervorragend basis" oder sogar "hervorragend " erhalten habe. Es fehle jegliche Erläuterung dazu, weshalb die Beurteiler angesichts der Leistungsstärke des Antragstellers und der Leistungsdichte der Beförderungsliste diese Differenzierungsmöglichkeiten der Bewertungsskala weder für das Gesamturteil in der Beurteilung des Antragstellers noch für das Gesamturteil in den Beurteilungen der im Vergleich zu dem Antragsteller nur geringfügig höherwertig eingesetzten Beigeladenen genutzt haben.
Das Verwaltungsgericht hat der Deutschen Telekom AG folgerichtig durch Beschluss in einem Eilverfahren vorläufig untersagt, die geplanten Beförderungen zu vollziehen. Die dienstlichen Beurteilungen müssen nachgearbeitet werden.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
VG Düsseldorf - B.v. 23.11.2020 - 10 L 2992/19
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