Kein Rechtsmittel gegen Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung

Beamtenrecht
20.04.2020718 Mal gelesen
Gegen eine Untersuchungsanordnung zu Überprüfung der Dienstfähigkeit sind weder Widerspruch noch Klage statthaft.

Die Verwaltungsgerichte hatten dazu bislang unterschiedliche Auffassungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage mit Beschluss vom 14.03.2019 geklärt. Eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens ist demnach nicht isoliert angreifbar. Wenn der Beamte der Anordnung nicht folgt, kann die Rechtmäßigkeit der Anordnung nur im Rahmen des Verfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung gerichtlich überprüft werden (1. Leitsatz des Beschlusses). Dies sieht das Bundesverwaltungsgericht als ausreichenden Rechtsschutz an.

Das Gericht stellt klar, dass die Untersuchungsanordnung kein anfechtbarer Verwaltungsakt sondern lediglich eine behördliche Verfahrenshandlung ist. Behördliche Handlungen im Verlauf des Verfahrens sind in aller Regel nicht isoliert anfechtbar. Eine entsprechende Klage wäre unzulässig.

Der Beamte ist allerdings nicht schutzlos. Denn eine Untersuchungsanordnung darf nicht ins Blaue hinein erlassen werden, sondern muss rechtliche Anforderungen einhalten. In der Praxis sind fehlerhafte Anordnungen gar nicht so selten. Der Beamte darf und sollte die Anordnung rechtlich prüfen. Wenn sie rechtswidrig ist, darf er die Untersuchung verweigern. Der Dienstherrr muss z.B. zu erkennen geben, worauf er die Anordnung stützt, also eine hinreichende Begründung geben. Die Untersuchungsanordnung ist außerdem eine Obliegenheit des Dienstvorgesetzten. Er muss mit offenen Karten spielen. Davon wird mitunter in der Weise abgewichen, dass der Dienstvorgesetzte - ohne mit dem Beamten zu kommunizieren - dem Amtsarzt einen Begutachtungsauftrag erteilt, verbunden mit der Bitte, den Beamten vorzuladen. Ein solches Vorgehen ist rechtswidrig. Der Beamte darf in diesem Fall die Begutachtung verweigern, denn der Amtsarzt hat keine Anordnungsbefugnis. Das Risiko der Rechtmäßigkeitsprüfung trägt zu diesem Zeitpunkt der Beamte allerdings selbst. Sollte der Dienstherr die Verweigerung der Begutachtung als eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ansehen und allein deshalb ohne Untersuchung die Zurruhesetzung vornehmen, wird das Verwaltungsgericht im anschließenden Klageverfahren die Rechtmäßigkeit inzident (d. h. nebenher, als eine Teilfrage) überprüfen. Bestätigt das Gericht die Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung, ist damit auch die Zurruhesetzung hinfällig und wird aufgehoben. Stellt sich der Beamte allerdings der Untersuchung, obwohl sie rechtswidrig ist, darf das Ergebnis verwertet werden.

Bundesverwaltungsgericht - Beschluss vom 14.03.2019 - 2 VR 5.18

In der Praxis hat es sich bewährt, dass der Beamte, der mit einer rechtswidrigen Anordnung konfrontiert ist, mit seinem Vorgesetzten kommuniziert und auf die rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung unter Angabe der Gründe und auch der einschlägigen Rechtsprechung hinweist. In unserer Praxis ist bislang kein Fall bekannt geworden, in dem ein Dienstherr begründete Hinweise ignoriert hätte. Die Anordnung wird nachgebessert oder ggf. sogar zurückgezogen.

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Rechtsanwalt Peter Koch

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