Das neue Baurecht

anwalt24 Fachartikel
12.03.2018143 Mal gelesen
Seit dem 01.01.2018 ist das neue Baurecht in Kraft. Dieses soll den Verbraucher stärken, aber auch für Architekten und Bauträger Klarheit schaffen, erklärt Herr Rechtsanwalt Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller.

Seit dem 01.01.2018 ist das neue Baurecht in Kraft. Dieses bringt einige Änderungen mit sich.

 

 

Es soll den Verbraucher stärken, aber auch für Architekten und Bauträger Klarheit schaffen, erklärt Frau Rechtsanwältin Jordan von der Kanzlei Cäsar-Preller.

 

Die tatsächlichen Auswirkungen der Gesetzesänderungen werden sich jedoch erst in den kommenden Jahren offenbaren, da es eine Vielzahl neuer unbestimmter Rechtsbegriffe gibt, die erst von Richtern ausgelegt werden müssen.

 

 

Das neue Baurecht ist nur auf Verträge anwendbar, welche ab dem 01.01.2018 geschlossen wurden.

 

 

So steht dem Bauherren nun nach Offenbarung der Architektenpläne ein Sonderkündigungsrecht zur Verfügung. Der Bauherr soll sich nach Erhalt der Pläne und der Kosteneinschätzung entscheiden können, ob er das Projekt tatsächlich realisieren möchte.

 

 

So soll der Architekt auch Klarheit erhalten, ob das Bauwerk tatsächlich verwirklicht werden soll.

 

 

Wenn der Auftragnehmer zur Abnahme des Werkes aufgefordert hat und das Werk tatsächlich abnahmereif ist, dann ist es die Pflicht des Bauherren, das Werk innerhalb einer Frist abzunehmen. Tut er dies nicht, wird eine Abnahme fiktiv angenommen.

 

 

Dies stellen relevante Änderungen dar. Somit ist es für den Bauherren sinnvoll, vor Verwirklichung eines Bauprojektes rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Auch Bauträger und Architekten sollten sich vor Erstellung ihrer Verträge ausreichend über die Änderungen informieren. Die Kanzlei Cäsar-Preller steht Ihnen auch bei Fragen zum neuen Baurecht gerne zur Verfügung.