Zwangsversteigerung von Immobilien. Autor: RA Schwarz Berlin

Bauverordnung Immobilien
02.04.20092681 Mal gelesen

Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners:

In Anbetracht der gegenwärtigen Wirtschaftskrise und der daraus resultierenden hohen Arbeitslosigkeit steigt auch die Zahl der Zwangsversteigerung von Immobilien. Die Androhung der Zwangsversteigerung des Hauseigentums stellt für die davon Betroffenen einen fundamentalen Eingriff in die persönliche und familiäre Lebenssituation dar.

Zum Schutz des Schuldners stehen allerdings eine Reihe von Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung, damit dessen Immobilieneigentum erhalten und ein sich anschließender drohender Auszug aus dem Eigenheim vermieden werden kann.

Der Schuldner kann bei Gericht den Antrag stellen, die Zwangsversteigerung einstweilen oder vollständig einzustellen, etwa wenn:

- eine Verschleuderung des Grundstücks droht,

- oder Lebens- oder Leibesgefahr für ihn oder einen nahen Angehörigen besteht.

Für den Schuldner besteht auch die Möglichkeit, das Grundstück noch vor dem Versteigerungstermin mit Zustimmung der Gläubiger zu verkaufen, vorzugsweise an ein Familienmitglied oder einen engen Bekannten. In Anbetracht der gegenwärtigen Immobilienkrise bestehen auch dann gute Einigungschancen mit den Gläubigern, wenn die Kaufpreisofferte deutlich unter dem Verkehrswert liegt. Kommt es zu einem "freihändigen Verkauf", sollte sich der Schuldner nach Möglichkeit ein günstiges Mietrecht einräumen lassen. Da der zu erzielende Kaufpreis in aller Regel die Gesamtschulden nicht vollständig tilgt, bietet sich für den Schuldner ergänzend ein Insolvenzverfahren oder eine aussergerichtliche Schuldenregulierung an. Nach Ablauf von 6 Jahren tritt bei einem Insolvenzverfahren Entschuldung ein, bei der aussergerichtlichen Schuldenregulierung entsprechend früher.

Lässt sich eine Zwangsversteigerung der Immobilie nicht verhindern, bestehen auch im Versteigerungstermin noch gute Chancen für den Schuldner im Wege des Mitsteigerns, beispielswerise über ein Familienmitglied oder einen Bekannten, das Objekt für eigene Wohnzwecke zu erhalten.

Kommt es trotz aller Bemühungen des Schuldners zu einer Versteigerung des Objektes, kann er einer dann drohenden Zwangsräumung mit dem Argument der "besonderen Härte" entgegentreten.

Zur Finanzierung seiner Rechtsverteidigung vor Gericht kann der Schuldner Prozesskostenhilfe beantragen. In diesem Fall übernimmt die Staatskasse bei Vorliegen der Voraussetzungen die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwalts.