Baurecht: Funktionale Leistungsbeschreibung und Pauschalpreis – keine Chance für Mehrvergütung?

Baurecht: Funktionale Leistungsbeschreibung und Pauschalpreis – keine Chance für Mehrvergütung?
05.08.2015449 Mal gelesen
Was bedeutet die funktionale Leistungsbeschreibung mit einer pauschalen Vergütungsvereinbarung und der damit verbundenen Deckelung des Preises zum Thema Baurecht?

Bundesgerichtshof urteilt am 30.06.2011 - welche Ideen gibt es? - Interview Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte mit Rechtsanwalt Klevenhagen, Immobilienrechtsprofi der Rechtsanwälte.

Dr. Thomas Schulte: Herr Klevenhagen, das Problem kennt jeder Unternehmer: Der Auftraggeber möchte den Preis deckeln, aber gleichzeitig den Leistungsumfang soweit offen halten, dass der Auftragnehmer im Zweifel mehr zu leisten hat, als ursprünglich vereinbart war. Wie kommt man aus dieser Falle wieder heraus?

RA Kim Klevenhagen: Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30.06.2011, Aktenzeichen VII ZR 13/10 (BGH) eröffnet eine Möglichkeit.

Der Bundesgerichtshof hatte folgenden Fall zu entscheiden: In der funktionalen Leistungsbeschreibung einer Zulage Position für den Abbruch von Estrich ist die Estrichstärke durch den Auftraggeber mit "3cm, geschätzt" angegeben worden. Als Vergütung war eine Pauschale vereinbart. Der abzubrechende Estrich wies aber eine Stärke von über 4cm auf, so dass der Auftragnehmer Vergütung des anfallenden Mehraufwandes verlangte.


Dr. Thomas Schulte: . ein Mehraufwand von über 30%! ...


RA Kim Klevenhagen: In der Tat, ja. Soviel Reserve kann kaum jemand in der Kalkulation berücksichtigen. Das heißt, hier werden nicht nur die kalkulierten Gewinne aufgezehrt, sondern auch noch Verlust eingefahren. Das darf nicht sein.

Das sieht auch der Bundesgerichtshof (BGH) so, steuert aber nicht unmittelbar auf einen Anspruch auf Mehrvergütung zu. Es müsse durch Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 133 und 157 BGB ermittelt werden, ob eine detaillierte Angabe in einer funktionalen Leistungsbeschreibung die Pauschalierung der Vergütung begrenze. Dabei sind "der wirkliche Wille zu erforschen" und die nieder geschriebenen Vereinbarungen "nach Treu und Glauben" auszulegen".

Dabei kann es zu dem Ergebnis kommen, dass die detaillierte Angabe lediglich die Geschäftsgrundlage des Vertrages beschreibe, wie der BGH sagt. Dies könne, wie im entschiedenen Fall geschehen, insbesondere dann angenommen werden, wenn der Auftragnehmer davon ausgehen durfte, der Auftraggeber habe durch die detaillierten Angaben der die Mengen beeinflussenden Faktoren eine gewisse Gewähr für eine verlässliche Kalkulationsgrundlage geben wollen.


Dr. Thomas Schulte: Welche Folgen hat das für den Unternehmer?

RA Kim Klevenhagen: Die Lösung des BGH über die Auslegungsregeln nach den §§ 133,157 BGB bietet die Möglichkeit, die pauschale Vergütungsvereinbarung sodann über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach §313 BGB zu kippen. In diesen Fällen leitet der BGH einen Anspruch auf Vergütung der Mehraufwendungen aus §2 Nr 7 Absatz 1 Satz 2 VOB/B her. Dort heißt es:

"Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren."

Wirken sich die von den irreführenden Angaben des Auftraggebers im Vertrag abweichenden Mengen derart auf die Vergütung aus, dass das finanzielle Gesamtergebnis des Vertrages nicht nur den zu erwartenden Gewinn des Auftragnehmers aufzehrt, sondern auch zu Verlusten führt, wird das Festhalten an der Preisvereinbarung in der Regel nicht mehr zumutbar sein.

Dr. Thomas Schulte: Dann kann also nichts mehr passieren und der Unternehmer ist aus dem Schneider?

RA Kim Klevenhagen: Leider nicht. Der BGH erteilt zwar auch einer starren Risikogrenze von 20%, bis zu der der Unternehmer eben Pech hätte, wenn sich die Mengen ändern, eine Absage. Der Unternehmer wird aber künftig darlegen müssen, dass er bei Änderung mengenrelevanter Detailvorgaben mehr als seine kalkulierten Gewinne opfern müsste. Nicht jeder wird sich dazu in der Lage sehen.

Es besteht auch die Gefahr, dass die unteren Instanzen eben nicht über die Auslegung des Vertrages zum Ergebnis gelangen, dass detaillierte Mengenangaben zu einer Geschäftsgrundlage erhoben wurden und über deren Wegfall das Risiko des Unternehmers begrenzt werden kann.

Im Zweifel bleibt der Unternehmer auf dem Verlust und den Prozesskosten sitzen!

Dr. Thomas Schulte: Was kann man tun?

RA Kim Klevenhagen: Erst einmal ist das Urteil des BGH zu begrüßen. Denn ein vielfach auftauchendes Problem wird zu einer sachgerechten Lösung gebracht. Dennoch lauern Fallstricke.

Es kommt also darauf an, im Vorfeld zu prüfen, wie die funktionale Leistungsbeschreibung und die Vergütungsvereinbarung ausgestaltet sind und welche weiteren Abreden die Auslegungsmöglichkeiten der Gerichte zugunsten des Unternehmers beeinflussen.

Hier hilft der Spezialist.

Zusammenfassung auf Französisch
Droit de la construction : Cahier des clauses techniques particulières fonctionnel et forfaitaire - aucune chance pour plus d'indemnisation?

La Cour fédérale de justice juge le 30/06/2011 - quelles idées sont là ?

Une nouvelle décision de la Cour fédérale de justice du 30.06.2011,numéro de dossier VII ZR 13/10 ( BGH ) a ouvert une possibilité.

La Cour fédérale de justice devait se prononcer au cas suivant: Dans le cahier des clauses techniques particulières fonctionnel d'une position de l'allocation pour la démolition d`un chape, l`épaisseur de chape est annoncé par le donneur d`ordre avec " 3cm estimé ". En compensation a été convenue une somme forfaitaire. Mais le chape à casser avait une épaisseur d'environ 4 cm, afin que l'entrepreneur a exigé une compensation des frais supplémentaires encourus.

La solution de la Cour fédérale de justice selon les règles d'interprétation en vertu §§ 133,157 BGB offre la possibilité d'incliner l'accord forfaitaire puis sur la frustration de base d'un contrat (§313 BGB). Dans ces cas, la Cour fédérale de justice passe un droit à rémunération pour les dépenses supplémentaires découlant de § 2 n ° 7, alinéa 1, phrase 2 VOB / B .

Zusammenfassung auf Polnisch:

Prawo budowlane: funkcjonalna specyfikacja i ryczalt-brak szans na wieksze odszkodowanie? Wyrok Trybunalu Federalnego z dnia 30.06.2011-jakie argumenty przedstawia? Wywiad adwokata Dr. Thomas Schulte z adwokatem Dr. Klevenhagen ekspertem ds. nieruchomosci w Kancelarii.

Dr Thomas Schulte: Problem, który zna kazdy przedsiebiorca: Zleceniodawca chcialby jak najnizej utrzymac cene, ale jednoczesnie pozostawic otwarty zakres zobowiazan, jak z tego wyjsc?

Rehtsanwalt Klevenhagen: Nowy wyrok Trybunalu Federalnego z dnia 30.06.2011, syg.akt 7ZR13/10 otwiera nowe mozliwosci. Sad tutaj zdecydowal, ze w funkcjonalnej specyfikacji w umowie grubosc jastrychu zostala ustalona na 3 cm. Zostalo ustalone ryczaltowe wynagrodzenie. Okazalo sie jednak, ze ostatecznie dlugosc jastrychu wyniosla ok. 4 cm dlatego tez Wykonawca zazadal podniesienia wynagrodzenia.

Dr Thomas Schulte: Czy wynagrodzenie nalezy podwyzszyc?

Rehtsanwalt Klevenhagen: Nalezy tutaj okreslic w drodze wykladni zgodnie z §133 i §157 BGB czy szczególowa specyfikacja ograniczy wynagrodzenie do wynagrodzenia ryczaltowego. W takiej sytuacji zmieniaja sie podstawy umowy tak jak przewiduje to §313 BGB w takich przypadkach Sad Najwyzszy uznaje tu prawo do dodatkowego wynagrodzenia, pokrycia dodatkowych srodków, jak wynika to z §2 ust.1 nr 7 zdanie 2 VOB/B. Trybunal Federalny uznaje tutaj granice ryzyka w wysokosci 20%. Do tej granicy przedsiebiorca po prostu ma pecha jezeli nie wykonal wczesniejszej analizy kosztów poprawnie i koszty okazaly sie pózniej duzo wyzsze. Jesli koszty leza duzo wyzej nalezy tutaj miedzy stronami wyrównac nadwyzke kosztów.


Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt
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