Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

Bauverordnung Immobilien
16.09.20082543 Mal gelesen

Grundstücksübertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge erfolgen in der Praxis häufig unter Nießbrauchsvorbehalt. 

 
Allerdings kann nach derzeitiger Rechtslage der wirtschaftliche Wert des Nießbrauchs nicht als Belastung vom Wert der Schenkung oder Nachlass in Abzug gebracht werden (§ 25 ErbStG). Durch einzelne Gestaltungen lässt sich diese Rechtsfolge umgehen. Ebenfalls besonderen Augenmerks bedarf es, wenn mehrere Personen nutzungsberechtigt sein sollen.
 
Zum Ausgleich der für den Erben bzw. Beschenkten oben beschriebenen nachteiligen Berechnungsweise der Erbschaft-/Schenkungsteuer wird die Steuer des Erben/Beschenkten in dem Umfang, in dem sie auf den nicht abzugsfähigen Nießbrauchswert entfällt, bis zum Erlöschen der Belastung zinslos gestundet. Die gestundete Steuer kann jederzeit auf Antrag mit dem Barwert abgelöst werden.
 
Vorsicht ist geboten, wenn nachträglich auf den Nießbrauch verzichtet wird. Auch insoweit lässt sich aber durch Gestaltung im Vorhinein manche unangenehme Folge vermeiden.
 
In diesem Zusammenhang beraten wir Sie gerne.