OLG Celle, Urteil v. 1.11.2012 - 5 U 201/11; BGH v. 8.5.2014 - VII ZR 317/12
Die Bauherren hatten einen "J.B." als Generalunternehmer (GU) für ein Zweifamilienhaus beauftragt, der im Bauvertrag auch als "Firma B." bezeichnet wird. Später trat "J.B." überwiegend als "B. GmbH" auf, deren Geschäftsführer er war, z.B. auf dem Baustellenschild und als Aussteller der Schlussrechnung. Die Bauherren zahlten auch - jedenfalls zum Teil - an die B. GmbH.
Geschäftsführer persönlich als Vertragspartner?
Den restlichen Werklohnanspruch trat die B. GmbH an einen Subunternehmer für Heizung, Sanitär und Lüftung ab, der klagte gegen die Bauherren. Ohne Erfolg. Das OLG Celle (Urteil v. 1.11.2012 - 5 U 201/11) wies die Klage und Berufung des Subunternehmers ab, da nicht die B. GmbH, sondern J.B. persönlich im Bauvertrag genannt war. Dass die GmbH die Schlussrechnung gestellt und teilweise bezahlt bekommen hatte, genügte dem Gericht nicht, da später eben nicht die gesamte Vertragsabwicklung über die GmbH lief, sondern deren Geschäftsführer J.B. persönlich im Abnahmeprotokoll genannt war und Mängelanzeigen an ihn gerichtet wurden, denen er nicht widersprochen hatte.
Das OLG Celle hatte bereits 2008 und 2010 Entscheidungen in dieser Sache getroffen, war aber jedes Mal vom BGH aufgehoben worden. Beim dritten Mal scheiterte die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH, so dass die Sache nunmehr rechtskräftig ist.
GmbH oder Geschäftsführer - genau hinsehen!
Jedem, der mit eine GmbH Geschäfte macht, sollte genau hinsehen, ob die GmbH, ein Gesellschafter oder Geschäftsführer Vertragspartner ist. In dem vorliegenden Fall hätte es schon geholfen, wenn neben der GmbH der Geschäftsführer J.B. persönlich die Abtretung an den Subunternehmer mit unterzeichnet hätte.
Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik
BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN
www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de
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