OLG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2014 - 10 U 127/13
Verträge können grundsätzlich mündlich abgeschlossen werden, es sei denn, dass im Einzelfall gesetzlich etwas Anderes vorgeschrieben ist. Für Plan- und Leistungsänderungen gilt auf dem Bau keine besondere Form, so dass Anweisungen der Bauleitung gegenüber dem Bauunternehmer oft mündlich erfolgen. Entsteht später Streit über den geänderten Leistungsumfang oder die Abrechnung von Nachträgen, muss vor Gericht das mündlich Besprochene beweisbar sein: Wer hat wem gegenüber wann Änderungen oder zusätzliche Aufträge erteilt und zu welchen Preisen? Wer hat Fristsetzungen, Bedenken- oder Behinderungsanzeigen entgegengenommen? Kann der Zugang von Erklärungen bewiesen werden durch Urkunden oder Zeugen? Tipp: Erklärungen sollten immer schriftlich oder wenigstens als Fax oder E-Mail abgegeben werden. Ein sicherer Zugangsnachweis ist, wenn der Erklärungsempfänger reagiert oder gegenzeichnet. Nachträge sollten immer vom Auftraggeber oder einem Bevollmächtigten abgezeichnet werden.
Bedenkenanzeige bei Planungsmangel
Das OLG Stuttgart hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem unstreitig Planungsfehler vorlagen. Bei Planungsfehlern, die zu einem Mangel am Bauwerk führen, muss sich der Bauherr oder Auftraggeber ein Mitverschulden anrechnen lassen. Der Bauherr schuldet dem Bauunternehmer eine korrekte Planung, der Architekt ist insoweit Erfüllungsgehilfe des Bauherrn. Der Bauunternehmer haftet also bei Planungsmängeln nicht allein für das mangelhafte Werk, also für seinen Ausführungsmangel. Erkennt aber der Bauunternehmer den Fehler in der Bauplanung, so muss er seinen Auftraggeber darauf hinweisen (Bedenken anzeigen, § 4 Abs. 3 VOB/B). Ansonsten kann er sich nach Treu und Glauben nicht auf ein Mitverschulden des Auftraggebers berufen und trägt den Schaden in voller Höhe.
Bauunternehmer muss Bedenkenanzeige gegenüber Bauherrn beweisen können
In dem konkreten, vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall, hatte der Bauunternehmer dem Bauherrn möglicherweise mündlich seine Bedenken gegen die Planung eines Dachs angezeigt, so jedenfalls seine Behauptung. Bei einem VOB/B-Vertrag soll die Bedenkenanzeige sogar schriftlich erfolgen. Beweisen konnte jedoch er nicht, dass die Bedenkenanzeige dem Bauherrn auch zugegangen war. Damit konnte der Bauunternehmer sich nicht auf ein planerisches Mitverschulden des Bauherrn berufen und haftete voll. Dem Bauunternehmer steht es jetzt frei, bei dem Architekten Regress zu nehmen.
Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik
BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN
www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de
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