Was Sie zu Sturmschäden wissen sollten und warum Sie Abfindungserklärungen nicht voreilig abgeben sollten.

Bauverordnung Immobilien
23.07.20081617 Mal gelesen

-> s.a. Tipps unter www.kanzlei-hws.de

Durch Orkane wie Kyrill oder Emma verursachte Schäden sind bei Vorliegen einer Hausrat-, Gebäude-, Glasbruch-, Allgefahren- oder Sturmversicherung bzw. der KFZ - Teilkaskoversicherung normalerweise versichert. Viele Versicherer möchten die massenhaft eingetretenen Sturmschäden möglichst so zeitnah regulieren, wie bei einem Einzelschaden.

Die Versicherer sind aber aufgrund der gleichzeitig eingetretenen großen Zahl an Versicherungsfällen aus praktischen Gründen daran gehindert. Beispielsweise fehlen Sachverständige und Regulierungsbeauftragte in erforderlicher Anzahl. Um die Schäden trotzdem kundenfreundlich zu regulieren, bieten viele Versicherer vor Ort "großzügig" an, sofort einen Scheck auszustellen, was aber meistens mit einer Abfindungserklärung des Geschädigten verbunden wird. Häufig stellt sich dann später heraus, dass die dabei vereinbarten Beträge nicht ausreichen, um die Schäden zu ersetzen, insbesondere, wenn neue Sachen angeschafft werden.

Hier ist es wichtig zu wissen, dass in der Kraftfahrtversicherung lediglich die Reparaturkosten ersetzt werden bzw. nur der Wiederbeschaffungswert. Dagegen wird in den Sachversicherungssparten, wie der Hausrat- oder Gebäudeversicherung, der Neuwert ersetzt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich beispielsweise um einen beschädigten / zerstörten Hausrat handelte, der nur aus "Jaffamöbeln" bestand oder ob das beschädigte / zerstörte Wohngebäude zwar bewohnt, aber weitgehend heruntergekommen war. Der Versicherungsnehmer hat dann Glück im Unglück, weil ihm der Neuwert vertragsgemäß zusteht, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert, vgl. § 55 VVG a.F. für vor 1.1.2008 abgeschlossene Versicherungsverträge.

Übrigens hat der Gesetzgeber diesen § 55 nicht in das neue VVG übernommen, was rechtlich auch bei Anwendbarkeit des neuen Rechts in den hier geschildeten Fällen nichts ändern dürfte.

Die Versicherungsbedingungen enthalten oftmals weitere Optionen oder Deckungserweiterungen, die leicht "übersehen" werden, etwa den Einschluss von Gartenmöbeln, Markisen, Antennenanlagen, Aufräumungskosten für Bäume nach Sturmschäden, Hotelkosten bei Unbewohnbarkeit oder erweiterte Mietausfalldeckungen.

Fazit: Lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie eine Entschädigungsleistung mit dem Versicherer vereinbaren!