Schadensersatzansprüche gegen die Behörde wegen zu langsamer Bearbeitung der Baugenehmigung?

Bauverordnung Immobilien
01.10.20076785 Mal gelesen



Immer wieder verzögert sich bei Bauvorhaben die Erteilung der Baugenehmigung durch die Behörde.


Dies ist für den Bauherren dann meist aus mehreren Gründen ärgerlich, da nicht nur der gesamte Zeitplan durcheinander gerät, sondern auch die Finanzierung in Frage gestellt wird, da ja bereits erhebliche Kosten für die Planung aufgewendet wurden, welche oft nicht nur den Architekten, sondern auch eventuelle Bodengutachten wegen möglicher Altlasten umfassen.



Für den Bauherren stellt sich daher sehr schnell die Frage, ob er Schadensersatzansprüche gegen die Baubehörde geltend machen kann?



Das Oberlandesgericht Koblenz hat jetzt mit einer aktuellen Entscheidung (Aktenzeichen: - 1 U 248/06 - ) noch einmal deutlich gemacht, dass nicht so leicht ist.



Zum einen muss beachtet werden, dass für die Schadensersatzansprüche im Rahmen der Staatshaftung die so genannten ordentlichen Gerichte zuständig sind und nicht die Verwaltungsgerichte; mithin zunächst das Landgericht.



Zum anderen aber hat das Oberlandesgericht Koblenz ausgeführt, das der Bauherr in jedem Falle eine Untätigkeitsklage gegen die Behörde erheben muss, wenn ihm das Genehmigungsverfahren zu lange dauert.



Diese muss aber zunächst, wie bereits erwähnt, vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Möglich ist dies im Allgemeinen nach Ablauf von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Bau-Unterlagen. Also Vorsicht, wenn die Behörde einwendet, die Unterlagen wären nicht vollständig gewesen, denn dafür ist im Zweifel der Architekt zuständig, gegen den der Bauherr natürlich bei vermeidbaren Verzögerungen ebenfalls einen Schadensersatz-Anspruch hat, welcher im Zweifel leichter zu realisieren ist, als gegenüber der Behörde.



Manche Verwaltungsgerichte verlangen aber zusätzlich vor Klageerhebung, dass der Behörde noch einmal eine Frist gesetzt wurde und ihr somit die Möglichkeit zur Erledigung gegeben wurde.


Erhebt der Bauherr aber keine Untätigkeitsklage, kann er später keinen Schadensersatz verlangen, da er es "schuldhaft versäumte" die Sache zu beschleunigen, so das Oberlandesgericht Koblenz im entschiedenen Fall, in dem die Behörde bereits mehr als sechzehn Monate brauchte, um die Bau-Voranfrage für eine Windkraftanlage zu bearbeiten.
Dies sei zwar - so die Richter - zu lange und keine "angemessene, zügige Bearbeitung" mehr, aber ohne eine Untätigkeitsklage gibt es später keinen Schadensersatz.


Es empfiehlt sich daher für den Bauherren folgende Vorgehensweise:


? Einreichung der Bau-Unterlagen.
? Kurze Zeit später Nachfrage bei der Behörde, ob diese vollständig sind.
? Nach spätestens zweieinhalb Monaten eine Erinnerung mit Fristsetzung von ca. drei Wochen.
? Nach Ablauf Untätigkeitsklage zum zuständigen Verwaltungsgericht.


Danach kann gegebenenfalls Schadensersatz verlangt werden; vorausgesetzt das Bauvorhaben war genehmigungsfähig.


Sobald also mehr als eine Garage oder ein Einfamilienhaus gebaut wird, empfiehlt es sich, von Anfang an auch eine juristische Projektbetreuung mit einzubeziehen.

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